Warum die Rente pfänden?

Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können als Dienst- und Sachleistungen, als einmalige Geldleistungen sowie als laufende Geldleistungen gezahlt werden. Ein Zugriff hierauf kann zum Forderungsausgleich beitragen. Für den Gläubiger ist dabei die Pfändung dieser Leistungen ebenso von Interesse wie der Zugriff auf künftige Leistungsansprüche. Werden künftige Ansprüche gepfändet, bringt dies zwar keine unmittelbare Befriedigung; je nach Alter des Schuldners nicht einmal die Aussicht auf einen halbwegs zeitnahen Ausgleich der Forderung im Vollstreckungswege. Die Pfändung kann aber ggfs. den Schuldner veranlassen, mit dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen, um eine Lösung mit Raten- und Teilzahlungen zu erreichen und so eine Gefährdung seiner Alterssicherung zu vermeiden.

 
Hinweis

Dies gilt insbesondere bei Schuldnern, denen es aufgrund ihrer (handwerklichen) Ausbildung oder ihres tatsächlich ausgeübten Berufes möglich ist, "Nebeneinnahmen" zu erzielen, auf die der Gläubiger nicht ohne weiteres zugreifen kann, da ihm die notwendigen Informationen fehlen. Solche Nebeneinnahmen können nämlich mit zunehmendem Alter immer weniger erzielt werden, so dass der Schuldner zur Sicherung seines Lebensstandards auf den ungeschmälerten Zugriff auf die Altersvorsorge angewiesen ist.

Diese Ansprüche sind pfändbar

Für die Frage nach der Pfändbarkeit ist zwischen den eingangs genannten drei Leistungsarten zu unterscheiden. Besonderheiten sind dann noch bei der Pfändung künftiger Forderungen zu beachten:

Dienst- und Sachleistungen sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 1 SGB I grundsätzlich nicht pfändbar. Die Leistungen an eine andere Person als den Schuldner würde den Inhalt dieser individuellen Leistung verändern (§ 399 BGB), was zur fehlenden Abtretbarkeit und damit auch zur mangelnden Pfändbarkeit führt. Unter die Dienst- und Sachleistungen fallen die Stellung von Heilmitteln oder auch Rehabilitationsleistungen. Allerdings ist umstritten, ob die Unpfändbarkeit auch dann anzunehmen ist, wenn nicht unmittelbar eine Dienst- oder Sachleistung gewährt wird, sondern lediglich eine Geldleistung an deren Stelle, um die Dienst- oder Sachleistungen zu finanzieren, insbesondere bereits entstandene Kosten zu erstatten (Für die Unpfändbarkeit: Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 53 Rn 3 und 28; a.A. Kasseler Kommentar zum SGB-Seewald, § 53 SGB I, Rn 4).

Bei einmaligen Geldleistungen ist nach § 54 Abs. 2 SGB I eine Abwägung vorzunehmen. Die Pfändungsmöglichkeit eröffnet sich dann, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies muss im Einzelfall bestimmt werden. Maßgeblich sind nach der gesetzlichen Regelung

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners, so dass ihm das zum Leben notwendige in Form des individuellen Sozialhilfebedarfes stets verbleiben muss;
die Art des beizutreibenden Anspruchs, was insbesondere bei Unterhaltsvollstreckungen sowie bei Vollstreckungen von Forderungen (auch) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung einen Vorrang begründen sollte. Auch der Umstand, dass der Gläubiger schon sehr lange fruchtlos vollstreckt und andere Vollstreckungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann dann für die Billigkeit der Pfändung sprechen;
die Höhe und die Zweckbestimmung der Leistung; danach kommt die Pfändung insbesondere dann in Betracht, wenn sie die Zweckbestimmung realisiert, etwa der Apotheker Forderungen aus Arzneimittellieferungen, der Arzt Forderungen aus Heilbehandlungsmaßnahmen oder die Kfz-Werkstatt die Reparaturkosten für das Motorfahrzeug nach § 11 BVG vollstreckt;
die besondere Bedürftigkeit des Gläubigers, der die Mittel zum eigenen Unterhalt benötigt. Die nicht abschließende gesetzliche Regelung ("insbesondere") lässt also zu, auch weitere Aspekte in die Abwägung einzubringen.
Zu den einmaligen Geldleistungen gehören etwa Rentenabfindungen (§ 107 SGB VI) oder Beitragserstattungen (§ 210 SGB VI). Für die Praxis muss beachtet werden, dass Abfindungszahlungen oder Nachzahlungen nicht zu den einmaligen Geldleistungen gezählt werden (Schmidt, RVaktuell 2010, 179, 181; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1335). Sie sind vielmehr wie die und mit den laufenden Geldleistungen pfändbar.
Laufende Geldleistungen sind nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Auf sie sind also die §§ 850 ff. ZPO anwendbar, so dass insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO zu beachten sind. Die Grenze des § 850c ZPO gilt damit aber in den gleichen Fällen nicht wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen. Der Schuldner darf also lediglich den notwendigen Unterhalt für sich beanspruchen, wenn wegen eines Unterhaltsanspruches nach § 850d ZPO oder wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt wird. Der jeweils unpfändbare Betrag ist auf Antrag eines der Beteiligten durch das Vollstreckungsgericht im Beschlusswege festzusetzen. Der notwendige Unterhalt entspricht dabei dem individuellen Sozialhilfeniveau, wie es sich aus dem SGB...

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