Wird die Zwangsverwaltung bereits von einem anderen Gläubiger betrieben, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre laufenden Wohngeldforderungen dem Zwangsverwalter gegenüber geltend machen. Dazu ist kein Vollstreckungstitel erforderlich, da diese Rangklasseansprüche vom Zwangsverwalter gezahlt werden, ohne dass daraus betrieben wird (§ 156 Abs. 1, Satz 2 ZVG).

Anders als in der Zwangsversteigerung sind die Forderungen der WEG nicht ausdrücklich im Sinne von § 45 ZVG anzumelden, denn Wohngelder und öffentliche Grundstückslasten werden vom Verwalter ohne weiteres, also auch ohne Anmeldung, bezahlt. Andere Ansprüche der WEG kommen in der Zwangsverwaltung nicht zum Zuge, wenn aus ihnen nicht die Zwangsverwaltung auf Antrag der WEG betrieben wird, denn in der Rangklasse 5 gibt es nur Zahlungen auf betreibende Ansprüche.

Normalerweise wird der Zwangsverwalter beim Verwalter nach dem WEG die Höhe des monatlich zu zahlenden Wohngeldes abfragen und für den Zeitraum der Zwangsverwaltung bezahlen, soweit er Einnahmen erzielt.

Keine Glaubhaftmachung nötig!

Da verfahrensrechtlich gesehen damit keine Anmeldung erfolgt, ist auch die sonst erforderliche Glaubhaftmachung durch Vorlage einer "Niederschrift der Beschlüsse der Wohnungseigentümer" oder "in sonst geeigneter Weise" (§ 45 Abs. 3 ZVG, § 294 ZPO) nicht nötig.

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