Die Einordnung der Wohngeldforderungen in die Rangklasse 2 hat bedeutende Auswirkungen auf die praktische Handhabung der Wohngeldzahlungen.

Viele Zwangsverwaltungsverfahren können nicht aus Einnahmen finanziert werden, weil die Objekte keinen oder zu wenig Ertrag abwerfen. In solchen Fällen muss der Gläubiger Vorschüsse erbringen, damit der Zwangsverwalter die Verwaltungskosten zahlen kann. Aus Vorschüssen dürfen jedoch keine anderen Ansprüche als Verwaltungskosten bestritten werden.

Der Zwangsverwalter kann also Wohngelder und öffentliche Lasten zwar weiterhin ohne Teilungsplan, nicht jedoch aus Vorschüssen, sondern nur aus Erträgen entrichten, weil bei diesen Zahlungen die Gläubigerbefriedigung im Vordergrund steht.

Zahlungen an Gläubiger dürfen aber nur aus Überschüssen erfolgen (§ 155 Abs. 2 ZVG).

Keine Zahlungen bei Sonderumlage oder Nachzahlung

Wegen rückständiger Wohngelder sowie einmaliger Forderungen wie Sonderumlagen und Nachzahlungen kann sich die WEG nur an den Eigentümer halten oder sie titulieren lassen, dem Verfahren beitreten und auf eine Zahlung in der Rangklasse 5 hoffen.

 
Hinweis

Teilweise wird jedoch auch die Meinung vertreten, dass zur Begleichung von Sonderumlagen auch Vorschüsse des Gläubigers verwendet werden dürfen, zumindest dann, wenn es sich um Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren handelt, die vom Grundstück ausgehen, oder Erhaltungsmaßnahmen wie beispielsweise die Reparatur einer defekten Heizung anstehen (Haut/Schmidberger, IGZ-Info 2008, S. 7, 15).

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