Hat der Eigentümer einen gewerblichen Zwischenvermieter eingeschaltet, kann es sinnvoll sein, wenn im (Unter-)Mietvertrag vereinbart wird, dass der (Unter-)Mieter die Einwilligung zu einem späteren Vermieterwechsel erteilt. Eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig wirksam getroffen werden, weil der Mieter hierdurch nicht benachteiligt wird. Die Klausel deckt nämlich nur den Eintritt eines neuen Vermieters und erlaubt keine weiteren Änderungen des Mietvertrags.

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