Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Mieter seiner Bank die Weisung, Lastschriften des Vermieters zulasten seines Girokontos einzulösen.

 
Achtung

Widerspruch erfolglos

Ist die Abbuchung erfolgt, so ist der Widerspruch des Schuldners ohne Relevanz. Die Bank ist weder zu einer Rückbuchung berechtigt noch zu einer Stornierung verpflichtet.

Wegen dieser Rechtsfolgen bestehen gegen eine formularmäßige Verpflichtung zur Erteilung einer Abbuchungsermächtigung Bedenken aus § 307 BGB.[1] Siehe auch Lastschriftverfahren, Abschn. 20.

[1] BGH, ZMR 1996, 248; LG Köln, WuM 1990, 380; LG Hamburg, WuM 1990, 115; AG Freiburg, WuM 1987, 50. BGH, Urteil v. 29.5.2008, III ZR 330/07, NJW 2008, 2495.

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