Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Mieter seiner Bank die Weisung, Lastschriften des Vermieters zulasten seines Girokontos einzulösen.
Widerspruch erfolglos
Ist die Abbuchung erfolgt, so ist der Widerspruch des Schuldners ohne Relevanz. Die Bank ist weder zu einer Rückbuchung berechtigt noch zu einer Stornierung verpflichtet.
Wegen dieser Rechtsfolgen bestehen gegen eine formularmäßige Verpflichtung zur Erteilung einer Abbuchungsermächtigung Bedenken aus § 307 BGB.[1] Siehe auch Lastschriftverfahren, Abschn. 20.
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