Der Vermieter verstößt gegen die Pflicht zur vorvertraglichen Rücksichtnahme auf die Belange des Mieters, wenn er anlässlich der Vermietung einen Formularvertrag mit unwirksamen Klauseln verwendet.[1] Daraus folgt, dass der Vermieter zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer Klausel Leistungen erbringt, die er nicht schuldet (z. B. Schönheitsreparaturen ausführt, die er gar nicht schuldet). Dieses Problem ist angesichts der vielfältigen, schärferen BGH-Rechtsprechung in der Praxis recht häufig.

 
Hinweis

Haftung bei Verschulden

Wie allgemein haftet der Vermieter aber nur bei Verschulden (BGH, a. a. O., für Renovierung aufgrund einer unwirksamen Klausel).

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