Gesamtunwirksamkeit kann eintreten, wenn eine Klausel aus einem wirksamen und einem unwirksamen Teil besteht und die beiden Teile einen Summierungseffekt aufweisen, sodass der Mieter durch das Zusammenspiel der beiden Klauselteile unbillig belastet wird.[1] Gleiches gilt, wenn wirksame und unwirksame Klauselteile dazu führen, dass die Gesamtregelung intransparent wird oder wenn der Verbraucher durch die Gestaltung der Klausel getäuscht wird. So enthält die sog. Fachhandwerkerklausel

 
Praxis-Beispiel

Fachhandwerkerklausel

"Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen durch Fachhandwerker ausführen zu lassen."

sowohl einen wirksamen Teil (nämlich die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter) als auch einen unwirksamen Zusatz (nämlich das Verbot der Eigenleistung). Eine solche Verknüpfung verstößt bei der Wohnraummiete gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB mit der weiteren Folge, dass die Klausel insgesamt unwirksam ist.[2]

In Fällen dieser Art spielt es keine Rolle, ob die zur Prüfung stehenden Regelungen in einer einzigen Klausel enthalten sind oder ob der Vertrag mehrere Klauseln enthält, von denen ein Teil wirksam, ein anderer Teil unwirksam ist. Wenn die mehreren Klauseln denselben Regelungsgegenstand betreffen, sind sie (einschließlich ihrer individualvertraglichen Zusätze) insgesamt unwirksam, wenn ein Summierungseffekt zulasten des Verbrauchers eintritt oder wenn das Transparenzgebot/Täuschungsverbot verletzt ist.[3]

[3] s. dazu auch Heinrichs, WuM 2005, 155, 158.

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