Formularklauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.[1] Ein Überraschungseffekt kann sich insbesondere aus der Stellung der Klausel im Gesamtwerk der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn sie in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht.[2] Maßgebliches Kriterium ist nicht die Unbilligkeit, sondern die Ungewöhnlichkeit und das darauf beruhende Überraschungsmoment.

 
Praxis-Beispiel

Ortsübliche Verwaltungskosten für Gewerberaum

Wird der Mieter von Gewerberaum durch Formularvertrag verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen, fehlt das Überraschungsmoment, wenn sich die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen halten; dann kann der Gewerbemieter die Kostenbelastung wenigstens im Groben abschätzen. Auf die konkrete Höhe dieser Kosten im Einzelfall kommt es dagegen nicht an. Insoweit wird der Mieter nur durch den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz geschützt.[3]

 
Praxis-Tipp

Klauseln auffallend gestalten

Deshalb findet § 305c BGB keine Anwendung, wenn die Klausel durch Fettdruck oder auffällige Schrift deutlich hervorgehoben ist oder wenn der Verwender auf die Klausel besonders hingewiesen hat.

Steht fest, dass eine Klausel nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ungewöhnlich ist, so muss der Verwender beweisen, dass er auf die Klausel besonders hingewiesen hat oder dass der Vertragspartner aus anderen Gründen mit der Klausel rechnen musste. Eine vorgedruckte Erklärung, wonach der Vertragspartner bestätigt, dass er den Vertragstext gelesen hat und dass ihm alle Klauseln erläutert worden sind, reicht hierfür nicht aus.

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