Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[1] Zahlreiche Formularverträge enthalten allerdings eine Klausel, wonach Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter bedürfen. Solche Schriftformklauseln sind wirksam, wenn sie durch ein Wohnungsunternehmen verwendet werden, weil hier der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unkontrollierten Zusagen seiner Angestellten zu schützen.[2]

 
Achtung

Ungültige Schriftformklausel bei privaten Vermietern

Im Mietvertrag eines Privatvermieters verstoßen solche Klauseln demgegenüber gegen § 307 BGB, weil hier kein entsprechendes Schutzbedürfnis besteht.

Liegt eine wirksame Schriftformklausel vor, so bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle mündlichen Individualvereinbarungen unwirksam sind. Die Parteien sind nämlich nicht gehindert, mündlich auf die Einhaltung der Schriftformklausel zu verzichten.[3]

[2] vgl. BGH, Urteil v. 24.10.1979, VIII ZR 235/78, NJW 1980, 234 f. für Leasingverträge; KG Berlin, DB 1980, 2033 für Kaufverträge; a. A.: OLG Karlsruhe, NJW 1981, 405 f. für Kaufverträge.

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