Leitsatz

Formerfordernisse bei vereinbarter Protokollbuchführung als Beschlussgültigkeitsvoraussetzung

 

Normenkette

§§ 24 Abs. 6, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Bestimmt die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Eintragung in ein "Protokollbuch" erforderlich ist, so genügt es nicht, wenn die Protokolle in sich geheftet und genietet, durchnummeriert, mit Seitenzahlen versehen sind sowie mit einem vorgehefteten Inhaltsverzeichnis in einem Ordner aufbewahrt werden. Durch ein solches vereinbartes Erfordernis der Bucheintragung soll jede Möglichkeit der nachträglichen Veränderung einer Beschlussdokumentation ausgeschlossen werden. Der Mehraufwand neben üblicher Protokollerstellungen ist hier gering, da lediglich der Inhalt der Beschlussfassung sowie das Abstimmungsergebnis einzutragen sind, nicht hingegen das gesamte Protokoll der jeweiligen Versammlungssitzung.
  2. Folge der Nichtbeachtung der hier gesondert vereinbarten Form einer Protokollbuchführung ist allerdings nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, sondern allein dessen Ungültigerklärung nach wirksamer Anfechtung (vgl. BGH v. 3.7.1997, V ZB 2/97, ZMR 1997, 531, 534 und OLG Düsseldorf v. 1.10.2004, I-3 Wx 207/04, ZMR 2005, 218, 219).
Anmerkung

Das nach der Gesetzesnovelle (ab 1.7.2007 in Kraft) für Verwalter bestehende Erfordernis der Führung einer Beschluss-Sammlung ist demgegenüber nicht an solche Formerfordernisse geknüpft. Eine Beschluss-Sammlung kann also durchaus auch in Loseblattform erfolgen. Fraglich und sicher nicht unumstritten erscheint mir allerdings, ob nun nach der gesetzlichen Neuregelung solche Vereinbarungen wie im vorliegenden Fall nach wie vor Vorrang besitzen oder dann nur noch von der gesetzlich geforderten Sammlungsführung (nicht mehr in Protokollbuchform) auszugehen ist. Ich neige der Auffassung zu, dass hier das vereinbarte "Protokollbuch" nach wie vor zu führen ist und daneben zukünftig auch die sog. Beschluss-Sammlung mit weitergehenden Eintragungspflichten (auch Gerichtsentscheidungen jeweiligen Tenor, Vermerken usw.). Zur Beschluss-Sammlung vgl. im Einzelnen meinen Sonderbeitrag im ETW sowie im WE Heft 5 und 6/2007 sowie NZW, Herbst 2007.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2006, 16 Wx 220/05, ZMR 9/2006, 711

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