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Im Ausland erfolgte Scheidungen werden weitgehend anerkannt. Einzelheiten hierzu regelt § 121 AL. Auf Antrag kann gem. § 122 AL eine im Ausland erfolgte Scheidung anerkannt werden. Dabei ist dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren, sofern dies als notwendig angesehen wird. Dies betrifft jedoch nicht die Scheidungsfolgen. Im Übrigen findet die Brüssel IIa-Verordnung Anwendung.

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