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Sowohl die Registeranmeldung als auch die Satzung und die Protokolle müssen entweder in finnischer oder schwedischer Sprache abgefasst sein. Die Gesellschaft muss selbst bestimmen, welche der beiden Sprachen benutzt wird. Da die Satzung und ihre Änderungen im Handelsregister eingetragen werden, geschieht es sehr selten in der Praxis, dass die Satzung unterschiedliche sprachliche Fassungen hat. Ein solcher Fall wird meistens von der Registerbehörde bemerkt. Diese empfiehlt der Gesellschaft, eine einheitliche Sprache zu verwenden.

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