Rz. 177

Bei Zahlungsunfähigkeit spricht man in Finnland immer noch von "Konkurs" (konkurssi) und nicht von "Insolvenz". Das finnische Konkursgesetz (Konkurssilaki, KonkurssiL) enthält Vorschriften über die Voraussetzungen eines Konkurses und die Durchführung des Verfahrens.

 

Rz. 178

Der Konkurs wird eröffnet, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner unfähig ist, seine fälligen Schulden zu zahlen, wobei die Zahlungsunfähigkeit nicht vorübergehender Natur sein darf (KonkurssiL 2:1).

 

Rz. 179

Die Eröffnung des Konkurses kann durch den Vorstand oder die Liquidatoren beschlossen werden. Außerdem sind die Gläubiger nach KonkurssiL 2:2 berechtigt, Konkurs zu beantragen, wenn die Gesellschaft eine eindeutig bestehende (z.B. durch rechtskräftiges Urteil festgestellte) Forderung nicht begleicht. Die Gesellschaft wird nach Beendigung des Verfahrens als aufgelöst angesehen, wenn sie nach dem Konkurs kein Vermögen mehr hat oder über deren Verwendung vollständig bestimmt worden ist (OYL 20:1.2).

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