Rz. 57

Die Aktiengesellschaft existiert als juristische Person nicht vor der Eintragung ins Handelsregister. Deshalb kann sie vor der Eintragung weder Verträge abschließen noch aktiv oder passiv an einem Gerichtsverfahren beteiligt sein (OYL 2:10.1). Jeder Gründer ist verpflichtet, die von ihm gezeichneten Aktien zu bezahlen. Der Vorstand und – sofern vorhanden – der geschäftsführende Direktor kann die Gesellschaft jedoch in Angelegenheiten, die die Gründung der Gesellschaft betreffen, vertreten, ohne dass er dafür persönlich haftet. Er kann auch Maßnahmen ergreifen, um den Zeichnungspreis der gezeichneten Aktien einzutreiben (OYL 2:10.3). Somit wird in Finnland die Möglichkeit einer Vorgesellschaft anerkannt. Jedoch ist die Rechtsform der Vorgesellschaft unklar. Die Existenz einer Aktiengesellschaft bzw. Personenhandelsgesellschaft vor der Eintragung ins Handelsregister wird nach einhelliger Meinung verneint.[15]

 

Rz. 58

Die Handelnden haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen geschlossen worden sind. Dasselbe gilt für Personen, die den Abschluss solcher Geschäfte mitbeschlossen haben. Diese Haftung geht auf die Gesellschaft über, sobald sie eingetragen ist (OYL 2:10.2).

[15] Kocher, Kapitalgesellschaft & Co. KG in Finnland, S. 107; Collan/Uusitalo, Rn 536 ff.

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