Rz. 16

Sind für die Erziehung und Ausbildung eines Kindes des Erblassers Mittel über das hinaus erforderlich, was dem Kind als Erbe zufällt, so ist ihm gem. PK 8:1 eine einmalige Unterstützung zu gewähren. Auch dem überlebenden Ehegatten, dem/der Verlobten und dem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft der selbst nicht für sein Auskommen sorgen kann, ist gem. PK 8:2 eine einmalige Unterstützung aus dem von Verbindlichkeiten bereinigten Nachlass zu gewähren. Dieser Anspruch hat eine hohe Priorität und kann im Ergebnis dazu führen, dass sich der Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten entsprechend verringert. Auch diese Vorschriften finden nach finnischem Recht zwingend Anwendung, ungeachtet des im Einzelfall geltenden Erbstatuts.

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