Rz. 6

Das Mindestgrundkapital der öffentlichen Aktiengesellschaft beträgt 80.000 EUR (OYL 1:3.1). Erreicht das Grundkapital diese Summe, so entscheiden die Aktionäre durch einen Hauptversammlungsbeschluss mit einer ⅔-Mehrheit, ob die Gesellschaft in eine öffentliche Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll (OYL 19:1.1 und OYL 5:27). Gleichzeitig muss auch die Firma der öffentlichen Aktiengesellschaft geändert werden.[6]

[6] Vgl. zur öffentlichen Aktiengesellschaft näher Wilske/Miettinen/Kocher, RIW 2002, 94 ff.

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