Rz. 137

Die Hauptversammlung wählt den Hauptversammlungsvorsitzenden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist (OYL 5:23.1).

 

Rz. 138

Die Teilnehmerliste muss in der Hauptversammlung einsehbar sein. Außerdem muss der Hauptversammlungsvorsitzende dafür sorgen, dass eine Liste über die in der Hauptversammlung durch Aktionäre und deren Vertreter vertretenen Aktien sowie der vertretenen Stimmen (Stimmenliste) erfasst wird (OYL 5:23.2).

 

Rz. 139

Die Stimmenliste ist in das Protokoll der Hauptversammlung aufzunehmen. Protokolliert werden die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie die Ergebnisse der durchgeführten Abstimmungen. Das Protokoll ist vom Hauptversammlungsvorsitzenden und mindestens einem in der Hauptversammlung zu wählenden Prüfer zu unterzeichnen. Spätestens zwei Wochen nach der Hauptversammlung muss das Protokoll am Sitz der Gesellschaft oder auf der Internetseite der Gesellschaft für die Aktionäre einsehbar sein. Der Aktionär hat das Recht, gegen Auslagenerstattung Kopien des Protokolls oder eines Teils davon zu erhalten (OYL 5:23.3–4). Eine Einreichung an das Handelsregister ist nicht vorgesehen.

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