Rz. 15

Die Gründung der Gesellschaft ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss nach OYL 2:8.1 spätestens drei Monate nach Abschluss des Gründungsvertrags erfolgen, sonst ist die Gründung gescheitert. Die Eintragung ist konstitutiv. Die Aktiengesellschaft existiert daher als juristische Person erst nach der Eintragung im Handelsregister. Nach der Eintragung kann sich ein Aktionär nicht mehr darauf berufen, dass eine für die Gründung vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei (OYL 2:9.2).

 

Rz. 16

Nach der Eintragung erhält die Aktiengesellschaft eine Registernummer (Y-Tunnus), die auf allen Briefköpfen und Formularen zu führen ist. Vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist außerdem die Anmeldung beim Finanzamt zur Erlangung der steuerlichen Firmenkennziffer erforderlich. Diese Anmeldung erfolgt in der Praxis durch dieselben Formulare, die zur Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister benötigt werden. Die Gesellschaft, die bereits die finnische Registernummer hat, kann beim Handelsregister auch die internationale Registernummer (LEI) beantragen.

 

Rz. 17

Um den Geschäftsverkehr zu erleichtern, sollte das Unternehmen sich in einem sog. Vorauserhebungsregister (Ennakkoperintärekisteri) eintragen lassen. Dort werden erwerbstätige Unternehmen registriert, die ihre Steuerpflichten ordnungsgemäß erfüllt haben. Wenn das Unternehmen registriert ist, muss der Auftraggeber keine Vorauserhebung von Steuern für die von ihm bezahlte Vergütung tätigen, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Arbeitslohn.

 

Rz. 18

Private Aktiengesellschaften sind verpflichtet, eine Liste über die wirtschaftlich Berechtigten zu führen (RPL 6. Abschnitt, KRL 3.1 Nr. 1). Wirtschaftlich Berechtigter (edunsaaja) ist nach RPL 1:5 eine natürliche Person, die

entweder direkt oder indirekt mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder anderweitig einen entsprechenden Anteil an der Gesellschaft hält,
entweder direkt oder indirekt mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft ausübt und diese Stimmrechte basieren auf Eigentum, auf der Mitgliedschaft, auf der Satzung oder ähnliche Regelungen, oder
anderweitig tatsächlich über die Gesellschaft bestimmt.

Sämtliche privaten Aktiengesellschaften sind verpflichtet, an das Handelsregister eine Anmeldung über den wirtschaftlich Berechtigten zu machen (edunsaajailmoitus), egal ob der Gesellschaft ein wirtschaftlich Berechtigter bekannt ist oder nicht. Über den wirtschaftlich Berechtigten werden das Geburtsdatum, der vollständige Name, die Nationalität, der Heimatort oder der Heimatstaat sowie der Grund für die Einstufung als wirtschaftlich Berechtigter und der Umfang des Eigentums bzw. der Stimmrechte angegeben (KRL 9.1 Nr. 15). Die Anmeldung ist kostenlos und erfolgt in finnischer oder schwedischer Sprache grundsätzlich über ein elektronisches Portal (YTJ-palvelu). Dafür benötigt der Anmeldende u.a. die finnische Sozialversicherungsnummer.

Die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten sind nicht für jedermann einsehbar. Sie sind nur für diejenigen Personen einsehbar, die diese Angaben aufgrund des finnischen Geldwäschegesetzes (RPL) benötigen (u.a. Behörden, Banken, Presse). Für jedermann einsehbar ist jedoch die Angabe, ob eine Anmeldung zum wirtschaftlich Berechtigten überhaupt registriert worden ist (über "Virre-palvelu" unter Angabe der Y-Registernummer: https://virre.prh.fi/novus/publishedEntriesSearch?userLang=en&execution=e1s1).

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