Zentrales und wichtigstes Finanzierungsinstrument innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt der Wirtschaftsplan dar.[1] Insoweit ist den Wohnungseigentümern ein weites Ermessen hinsichtlich der prognostizierten Ansätze im Wirtschaftsplan eingeräumt. Das Erstellen des Wirtschaftsplans und das Herbeiführen eines Beschlusses über die Festsetzung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans stellen Kardinalspflichten des Verwalters dar. Auch wenn nach allgemeiner Auffassung die Bestimmungen des § 28 WEG durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer als abdingbar angesehen werden, dürfte dies nicht für die Verpflichtung zur Erstellung eines Wirtschaftsplans gelten, wenn die entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer keine anderweitigen Instrumente der Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorsieht.

[1] Siehe Blankenstein, Wirtschaftsplan.

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