Über die Art bzw. Form der Anlage gemeinschaftlicher Gelder entscheiden die Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung. Die Form der Anlage muss selbstverständlich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Spekulative Anlagen verbieten sich. So widerspricht eine Anlage der gemeinschaftlichen Gelder in Form von Aktien sowie offenen oder geschlossenen Immobilienfonds den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Hingegen spricht eine Anlage auf Festgeldkonten, Sparbüchern oder aber festverzinslichen Wertpapieren stets ordnungsmäßiger Verwaltung.

So in aller Regel keine ausdrückliche Weisung der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Anlage der Gelder besteht, ist dem Verwalter bezüglich der konkreten Anlageform ein Ermessen eingeräumt. Allerdings ist er an dieses Ermessen ebenso gebunden wie die Wohnungseigentümer. Auch ihm ist es daher verwehrt, Gelder spekulativ anzulegen.

Aus dem Postulat getrennter Vermögensverwaltung folgt, dass selbstverständlich auch für jede der vom Verwalter verwalteten Eigentümergemeinschaften eigene bzw. getrennte Konten zu führen sind. Nicht möglich ist etwa ein gemeinsames Konto für mehrere verwaltete Eigentümergemeinschaften, auch wenn der Verwalter die jeweiligen Gelder buchhalterisch trennt.

 

Keine Vermischung mit Sondereigentumsverwaltung

Ist der Verwalter seitens einzelner Wohnungseigentümer auch mit der Sondereigentumsverwaltung betraut, muss er auch insoweit auf eine Vermögenstrennung achten. Er hat dann für den Bereich der Sondereigentumsverwaltung ein eigenes Konto zu führen – und zwar ein eigenes Bankkonto und nicht nur ein buchhalterisches Unterkonto bezüglich des gemeinschaftlichen Kontos.

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