(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Anträge der Umlagepflichtigen auf Stundung oder Erlass von Gebühren-, Umlage- oder sonstigen Forderungen unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens und in einer durch die Bundesanstalt vorgegebenen Form zu stellen sind.

 

(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofes ergänzend zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Bundeshaushaltsordnung regeln, bis zu welchem Betrag Stundungs- und Erlassanträge von Umlagepflichtigen, die unter Aufsicht der Bundesanstalt stehen, wegen ihrer geringen Höhe nicht berücksichtigt werden.

[1] § 16p eingefügt durch Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023. Anzuwenden ab 30.12.2023.

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