(1) 1Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Gesetz beträgt drei Jahre. 2Sie beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Leistung zu bewirken war.

 

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung (Erlöschen des Anspruchs) gelten entsprechend.

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