Leitsatz

Die Entscheidung des OLG Köln befasst sich mit der Einkommensfiktion aufseiten eines Unterhaltsschuldners, der sich in einem Unterhaltsverfahren auf eine Einkommensreduzierung in einer neu angetretenen Arbeitsstelle beruft, nachdem er ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hatte.

Dem Unterhaltsschuldner war Verfahrenskostenhilfe nur partiell bewilligt worden.

Die hiergegen von ihm eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Gericht, das dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe nur insoweit bewilligt hatte, als er sich gegen Unterhaltsansprüche verteidigte, die bezüglich des Jahres 2010 einen Unterhaltsrückstand von mehr als 76,00 EUR betrafen und die bezüglich des Jahres 2010 einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 110 % des Mindestunterhalts überstiegen.

Der Antragsgegner habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er nicht leistungsfähig sei, dem gemeinsamen im Jahre 2009 geborenen Kind für das Jahr 2009 Unterhalt i.H.v. 115 % des Mindestunterhalts und ab dem Jahre 2010 Unterhalt i.H.v. 110 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Soweit er sich darauf berufe, im Dezember 2009 und Januar 2010 arbeitslos gewesen zu sein und danach eine geringer dotierte Arbeitsstelle erhalten zu haben als vor Dezember 2009, sei dieser Vortrag nicht geeignet, seine Leistungsfähigkeit im zuvor dargelegten Umfang zu verneinen. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, dass er unverschuldet leistungsunfähig geworden sei. Seine Einkommensreduzierung infolge der neu angetretenen Arbeitsstelle sei nicht unverschuldet gewesen, da er sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2009 selbst aufgelöst habe. Hiermit könne das minderjährige Kind, dem er gesteigert unterhaltspflichtig sei, nicht belastet werden. Im Rahmen seiner gesteigerten Unterhaltspflicht sei der Antragsgegner gehalten, alles zu unterlassen, was seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Hierzu zähle bei der heutigen Arbeitsmarktsituation auch die freiwillige Aufgabe eines ordentlich dotierten Arbeitsplatzes, ohne eine adäquate neue Arbeitsstelle zu haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2010, 4 WF 58/10

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