rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Hinzurechnung von Kindergeld zur Einkommensteuer nach § 36 Abs. 2 S. 1 EStG in Höhe der Hälfte des an die Mutter der Kinder gezahlten Kindergeldes.

Der Kläger ist der Vater des am 3.10.1980 geborenen … und der am 19.7.1982 geborenen …. Er ist seit 1988 geschieden. Die Kinder leben bei der Mutter. Die Mutter erhält auch das Kindergeld für die beiden Kinder.

Der Kläger ist seiner anläßlich des Scheidungsverfahrens außergerichtlich vereinbarten Unterhaltsverpflichtung für die Kinder – insgesamt 615 DM monatlich – in vollem Umfang nachgekommen.

In seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr berücksichtigte das beklagte Finanzamt keine Kinderfreibeträge, da das hälftige Kindergeld die steuerliche Entlastung überstieg.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, er habe seine Unterhaltszahlungen nicht um das hälftige Kindergeld gekürzt. Da er somit kein Kindergeld erhalten habe, könne auch keine Gegenrechnung erfolgen. Hilfsweise begehre er den Ansatz der Mehrkosten für Unterhalt von 1.200 DM je Kind als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dabei wurde die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 33 EStG abgelehnt, da dem Kläger nach § 1615 g BGB gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Kindergeldes zustehe.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger wie bereits im Verwaltungsverfahren die Berücksichtigung von zwei halben Kinderfreibeträgen von je 3.132 DM, da er aufgrund der ungekürzten Unterhaltszahlungen keinerlei Kindergeld erhalten habe. Hilfsweise sei die Überzahlung von 2.400 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da er insoweit seine geschiedene Ehefrau als Bedürftige unterstützt habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 7. März 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1997 in der Weise zu ändern, daß zwei hälftige Kinderfreibeträge von je 3.132 DM bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden,

hilfsweise, Unterstützungsleistungen von 2.400 DM an seine geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest, daß beim Kläger zu Recht keine Kinderfreibeträge berücksichtigt worden sind.

Der Gesetzgeber habe den Familienleistungsausgleich in § 31 EStG in der Weise geregelt, daß die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder durch die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages oder durch die Gewährung von Kindergeld erfolgt. Dabei komme die für die Berechtigten günstigste Möglichkeit zum Zuge.

Diese Vergleichsrechnung sei auch für solche Steuerbürger durchzuführen, die das Kindergeld nicht selbst erhalten, denen aber ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den tatsächlichen Kindergeldempfänger zusteht. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall auch geltend gemacht wird, – z. B. durch Minderung der Barunterhaltspflicht – sei dabei unerheblich.

Dem Kläger stehe ein solcher zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 1615 g BGB zu. Sein Einwand, er habe nicht durch diesen Ausgleichsanspruch gekürzten Barunterhalt geleistet, sei daher nicht entscheidungserheblich.

Die Vergleichsrechnung unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes sei daher zu Recht und in zutreffender Weise durchgeführt worden. Sie habe zum Ergebnis gehabt, daß die Kindergeldgewährung eine höhere Entlastung darstelle als die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen mit nur 1.891 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Bei der Berechnung, ob die steuerliche Entlastung durch Kinderfreibeträge günstiger ist, ist Kindergeld auch insoweit zu berücksichtigen, als der Kläger es wegen der vorrangig berechtigten Mutter der Kinder nicht erhalten hat, es aber – abstrakt – im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs bei der Bemessung der Unterhaltszahlungen für die Kinder zu berücksichtigen ist.

Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag können gemäß § 31 EStG nur alternativ in Anspruch genommen werden. Stellt sich der Steuerbürger durch das Kindergeld günstiger, so wird kein Kinderfreibetrag gewährt.

Aus dem Sinn und der Systematik der gesetzlichen Regelung des Familienleistungsausgleichs folgt, daß bei dieser Gegenüberstellung nicht nur tatsächlich erhaltenes Kindergeld zu berücksichtigen ist, sondern auch, soweit es dem Betroffenen wirtschaftlich durch einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch zugute kommt. Denn das Gesetz will die kindbedingten Leistungen, bzw. steuerlichen Entlastungen allen Eltern gleichermaßen einmal zugute kommen lassen, unabhängig davon, ob diese in einer intakten Ehe leben oder nicht.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in § 1615 g BGB für nichteheliche Kinder ...

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