Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung und Erhebung von Grundsteuer ist verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus dem Grundgesetz, insbesondere Art. 14 Abs. 1 GG, ergibt sich nicht, dass persönliches Gebrauchsvermögen von der Steuer, insbesondere von der Grundsteuer, freizustellen ist.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass seit Auslaufen der vormaligen Vermögensteuer nur noch auf den Grundbesitz eine jährlich wiederkehrende Steuer zu entrichten ist, nicht aber für andere Vermögensarten.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Grundsteuer verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ist Eigentümer der eigengenutzten Eigentumswohnung Nr. 1 im Anwesen Str. 1 in A. Für diese Eigentumswohnung traf das Finanzamt mit Wert- und Artfortschreibungsbescheid auf den 01.01.1996 vom 15.11.1996 die Artfeststellung Einfamilienhaus - Wohnungseigentum -, stellte den Einheitswert auf 75.000 DM fest und rechnete die Eigentumswohnung wie bisher dem Kläger zu. Ausgehend von diesem Einheitswert stellte das Finanzamt mit Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1996 ebenfalls vom 15.11.1996 den Grundsteuermessbetrag auf 262,50 DM fest. Die Bescheide sind bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 14.09.2005 beantragte der Kläger beim Finanzamt die Aufhebung des geltenden Grundsteuermessbescheids zum 01.01.2006 und trug dazu vor, dass die Grundsteuer verfassungswidrig sei. Zur weiteren Begründung seines Antrags berief er sich mit Schreiben vom 31.03.2006 auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden mit den Az. 1 BvR 1644/05 und 1 BvR 311/06, mit denen ebenfalls Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wurde.

Nach Nichtannahme u.a. dieser Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht wies die Finanzverwaltung mit Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 (BStBl. I 2007, 274) alle zu diesem Tag außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens anhängigen Anträge auf Aufhebung eines Grundsteuermessbetrags zurück, mit denen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.

Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Er beantragt, ihm gegenüber die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2007 (BStBl. I 2007, 274) wegen Ablehnung seines Antrags vom 14.09.2005 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, den Grundsteuermessbescheid bezüglich seiner Eigentumswohnung Str. 1 in A zum 01.01.2006 aufzuheben.

Weiter beantragt er, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob das Grundsteuergesetz, insbesondere § 13 GrStG, insoweit verfassungswidrig ist, als es Grundvermögen als einziges mit einer Sondervermögensteuer jährlich belastet, selbstgenutztes Wohnungseigentum, insbesondere von einer Familie genutztes Wohnungseigentum, besteuert und Wohnungseigentum ohne Berücksichtigung von darauf wegen des Erwerbs dieses Wohnungseigentums lastenden Schulden sowie ohne Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Eigentümers der Grundsteuer unterwirft.

Ferner beantragt er, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:

Die Grundsteuer sei verfassungswidrig. Sie verstoße als eine Sondervermögensteuer gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG, da sie ausschließlich von Grundbesitzern zu entrichten sei, während andere Vermögensarten von ihr verschont blieben. Zudem verstoße die Grundsteuer gegen das subjektive Nettoprinzip, weil bei ihr keine auf dem Grundstück lastenden und durch seinen Erwerb entstandenen Schulden berücksichtigt würden. Das subjektive Nettoprinzip sei ein Unterfall des Leistungsfähigkeitsprinzips, welches seinerseits Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes sei. Die Grundsteuer verstoße ferner gegen Artikel 6 GG, weil sie keine Instrumente des Familienlastenausgleichs - z.B. einen Splittingtarif oder Kinderfreibeträge - enthalte. Schließlich verstoße die Grundsteuer auch gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG, da die Besteuerung des Grundbesitzes eine echte Substanzbesteuerung darstelle.

Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinen Beschlüssen zur Erbschaft- und Vermögensteuer vom 22.06.1995 2 BvR 552/91 (BStBl. II 1995, 671) und 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995, 655) die Ära der Einheitswerte beendet, dabei aber anscheinend vergessen, die Grundsteuer von den Einheitswerten zum 01.01.1964 zu lösen. Wegen der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer sei derzeit unter dem Az. 1 BvR 1334/07 wieder eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.

Zur Begründung bringt es im Wesentlichen vor:

Das Grundsteuergesetz sei geltendes Recht und daher auch anzuwenden. Inzwischen sei geklärt, dass die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer verfassungsgemäß ist. Mit den Beschlüssen vom 03.03.2006 1 BvR 311/06, vom 02.06.2006 1 BvR 2351/05 und vom 21.06.2006 1 BvR 1644/05...

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