Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem StraBEG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Umsatzsteuer aus Rechnungen im Zusammenhang mit Beratungsleistungen nach dem StraBEG steht auch dann nicht in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit Ausgangsumsätzen und kann folglich nicht als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abgezogen werden, wenn die nacherklärten Einnahmen ausschließlich Einnahmen aus einem Handelsunternehmen sind.

 

Normenkette

StraBEG §§ 8, 10; AO § 153; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen im Zusammenhang mit strafbefreienden Erklärungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG).

Der Kläger (Kl.) betreibt einen Einzelhandel mit Schmuck und Edelmetallen. Am 31.3.2004 und am 23.12.2004 reichte er beim Finanzamt E strafbefreiende Erklärungen für in den Jahren 1993 bis 2002 im Rahmen seines Handelsunternehmens nicht erklärte Einnahmen ein. Diesbezüglich hatte er sich von seinem Prozessvertreter sowie von Rechtsanwalt W beraten lassen. Seine Berater stellten ihm ihre Beratungsleistungen in den beiden Streitjahren 2004 und 2005 mit gesondertem Umsatzsteuerausweis in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen (Bl. 58 bis 66 GA) Bezug genommen.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kl. aus diesen Rechnungen Vorsteuerabzüge in Höhe von 2.330,38 EUR (2004) und 174,40 EUR (2005) geltend. Die Erklärungen führten zu unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen.

Der Beklagte (Bekl.) änderte aufgrund einer Betriebsprüfung die Umsatzsteuerfestsetzungen mit Bescheiden vom 14.7.2008 dahingehend, dass die Vorsteuerbeträge aus den o.g. Beratungsleistungen nicht anerkannt wurden, da die Aufwendungen für die Beratungsleistungen mit dem pauschalen Abschlag abgegolten seien.

Gegen die Änderungsbescheide legte der Kl. am 23.7.2008 Einsprüche ein, die er damit begründete, dass sich das StraBEG und damit auch die Abgeltungswirkung nur auf die Jahre 1993 bis 2002 bezögen. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien aber erst in den Streitjahren 2004 und 2005 eingetreten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.4.2009 wies der Bekl. die Einsprüche als unbegründet zurück. Durch den pauschalen Ansatz der Umsatzsteuer in Höhe von 30% der Einnahmen (§ 1 Abs. 4 StraBEG) seien sämtliche Kosten und damit auch die Vorsteuern aus den Beratungsrechnungen abgegolten. Dieser großzügig bemessene Abschlag solle nach der Intention des StraBEG eine Vereinfachung schaffen und aufwendige Ermittlungen und Berechnungen ersparen. Maßgeblich für die Reichweite der Abgeltungswirkung sei der Kausalzusammenhang mit der strafbefreienden Erklärung und der Ermittlung der nacherklärten Einnahmen.

Der Kl. hat am 28.4.2009 Klage erhoben. Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs seien gegeben, da die streitigen Steuerberatungsleistungen ausschließlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen seien. Die Abgeltungswirkung des § 1 Abs. 4 StraBEG erfasse nach dem Gesetzeswortlaut und dem Sinn und Zweck nur im Amnestiezeitraum verwirklichte Sachverhalte. Eine Wirkung für spätere Zeiträume entfalte das StraBEG nicht.

Der Kl. beantragt (Bl. 1f. GA),

die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 14.7.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2009 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2004 auf 15.251,76 EUR und die Umsatzsteuer 2005 auf 22.953,37 EUR festzusetzen,

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt (Bl. 44 GA),

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung.

In der Sache hat am 14.4.2011 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Umsatzsteuerbescheide für 2004 und 2005 vom 14.7.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2009 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Bekl. hat den vom Kl. begehrten Vorsteuerabzug für die Beratungsleistungen zu Recht versagt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne von § 14 UStG ist.

§ 15 UStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung beruht auf Art. 17 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) und ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen (BFH-Urteil vom 3.7...

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