rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags nach § 13a ErbStG auf persönlich erbschaftsteuerpflichtige und nicht persönlich erbschaftsteuerpflichtige Erwerber

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG steht den aufgrund letztwilliger Verfügung Erwerbenden bei fehlender anderweitiger Anordnung des Erblassers nach Erbteilen oder zu gleichen Teilen zu. Dies gilt auch, wenn einzelne Erwerber nach den Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens - hier DBA-Schweiz - im Inland nicht persönlich erbschaftsteuerpflichtig sind.

2) § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; DBA CHE Art. 78, 8 Abs. 2; ErbStG § 2 Abs. 1, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, wie der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG aufzuteilen ist.

Der Erblasser, Dr. Horst S….., ist am 04.12.1999 verstorben. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau (Rita S…..) hat er als Alleinerbin eingesetzt.

Zu seinem Nachlass gehörten Gesellschaftsanteile der X….. GmbH (GmbH) mit Sitz in T…..(Deutschland), deren alleiniger Gesellschafter der Erblasser war. Erwerber der Anteile der GmbH sind die Ehefrau des Erblassers sowie die sechs Kinder des Erblassers, jeweils als Vermächtnisnehmer. Auf die Verfügungen des Erblassers vom 07.06.1995 (Bl. 8 ff. der ErbSt-Akte) und vom 26.11.1998 (Bl. 5 ff. der ErbSt-Akten) wird Bezug genommen.

Von den sieben Vermächtnisnehmern haben nur der Kl. und die Klin. einen Wohnsitz im Inland, sodass nur sie Inländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG sind und deswegen die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG eintritt.

In der ErbSt-Erklärung wurde für die beiden der deutschen Besteuerung unterliegenden Erwerber der Betriebsvermögensfreibetrag gem. § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG von insgesamt 500.000 DM jeweils zur Hälfte verteilt.

Das Finanzamt (FA) ging mit den Kl. davon aus, dass nach Art. 78 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz nur die Kl. steuerpflichtig sind. Abweichend von dem Antrag der Kl. berücksichtigte es den Betriebsvermögensfreibetrag von insgesamt 500.000 DM jedoch nur mit jeweils 1/7 für den Kl. und die Klin., also mit jeweils 71.429 DM. Nach Berücksichtigung des Bewertungsabschlags nach § 13 a Abs. 2 ErbStG i. H. v. 40 % auf das Betriebsvermögen und des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG von 400.000 DM setzte das FA von einem steuerpflichtigen Erwerb von insgesamt 3.153.900 DM pro Erwerber die Erbschaftsteuer auf jeweils 599.241 DM fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Erbschaftsteuerbescheide vom 29.09.2000 Bezug genommen (Bl. 54 ff. der ErbSt-Akte).

Die Kl. legten Einspruch ein und beantragten den Freibetrag nicht nur in Höhe von jeweils 71.429 DM, sondern in Höhe von jeweils 250.000 DM zu berücksichtigen. Der Erblasser habe zwar über den Freibetrag nicht verfügt, sodass der Freibetrag nach der gesetzlichen Regelung in § 13 a Abs. 1 Satz Nr. 1 2. Halbsatz ErbStG grundsätzlich jedem Erben entsprechend seinem Erbteil und sonst den Erwerbern zu gleichen Teilen zustehe. Im Streitfall sei jedoch nicht nach diesem Grundsatz zu verfahren. Die Freibetragszuweisung an nicht in Deutschland ansässige Erwerber sei nämlich wirtschaftlich unsinnig. Der Freibetrag habe im Streitfall für fünf der insgesamt sieben Erwerber keine Auswirkung, da Deutschland für deren Erwerb kein Besteuerungsrecht habe.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG sei die Aufteilung des Freibetrags von einer Erklärung des Erblassers abhängig. Es handle sich um eine höchstpersönliche Erklärung des Erblassers, die nicht nachgeholt werden könne. Der Erblasser habe im Übrigen zum Zeitpunkt der Abfassung seiner testamentarischen Anordnungen 1995 und 1998 eine Aufteilung des Freibetrags vornehmen können, da es Begünstigungsvorschrift des § 13 a ErbStG bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben habe. Eine fehlende Aufteilungsregelung gehe zu Lasten der Erwerber.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die EE vom 26.09.2002.

Die Kl. erhoben Klage. § 13 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG setze voraus, dass die Erwerber, unter denen der Freibetrag aufzuteilen sei, in Deutschland steuerpflichtig seien. Im Streitfall seien nur zwei der insgesamt sieben Erwerber steuerpflichtig, so dass der Freibetrag nicht auf sieben sondern nur auf zwei Erwerber aufgeteilt werden könne.

Für den Fall, dass sich das Gericht dieser Auffassung nicht anschließt, legten die Kläger mit Schreiben vom 10.10.2002 eine Erklärung der Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin zur Verteilung des Freibetrags nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Danach soll der Freibetrag i. H. von jeweils 250.000 DM ausschließlich hälftig dem Kl. und der Klin. zugewiesen werden. Es heißt weiter: „Ich bin überzeugt, damit im Sinne des...

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