Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen VI R 92/98)

 

Tenor

Der Bescheid vom 25.07.1996 über die Aufhebung der Fortsetzung von Kindergeld für den Sohn J in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.08.1996 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist für die Gewährung von Kindergeld, ob ein Promotionsstudent eine Berufsausbildung im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz 1996 (EStG) absolviert.

Der Kläger (Kl.) ist Vater des am 08.07.1968 geborenen Sohnes J, welcher vom 01.07.1987 bis zum 28.02.1989 seinen Zivildienst ableistete und seit dem Wintersemester 1989/1990 als Student im Studienfach Mathematik an der Universität W immatrikuliert ist. Der Beklagte (Bekl.) gewährte dem Kl. Kindergeld für den Sohn J bis Dezember 1996 in Höhe von monatlich 200 DM. Nachdem der Sohn am 28.06.1996 an der Universität W seine Dipl.-Prüfung im Fach Mathematik erfolgreich abgelegt hatte, setzte er sein Studium an der Universität W zur Vorbereitung auf die angestrebte Promotion im Fach Mathematik fort. Nachdem der Kl. den Bekl. am 16.07.1996 von der abgelegten Diplomprüfung und der Fortsetzung des Studiums seines Sohnes J unterrichtet hatte, hob der Bekl. mit Bescheid vom 25. Juli 1996 gemäß § 70 Abs. 2 EStG die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn J mit Wirkung ab August 1996 auf. Zur Begründung führte der Bekl. an, der Sohn J habe sein Studium mit Erhalt des Diplomzeugnisses im Juli 1996 abgeschlossen. Die Vorbereitung auf die Promotion könne nur dann als Ausbildung anerkannt werden, wenn die Promotionsprüfung an Stelle der Diplomprüfung abgelegt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 19.08.1996) die Klage, mit der der Kl. die Aufhebung des Bescheids vom 25.07.1996 begehrt. Zur Begründung trägt er unter Beifügung der Promotions- und Habilitationsordnung der Universität W vor, angestrebtes Berufsziel seines Sohnes sei eine Habilitation. Dieses Berufsziel könne nur über die (Zwischen-)Abschlüsse der Diplomprüfung und der Promotion erreicht werden. Die Erlangung der Promotion stelle für seinen Sohn J somit weder einen Studienabschluß noch ein Berufsziel dar. Es gehe auch nicht darum, mit der angestrebten Promotion die Berufschancen zu verbessern oder den Zugang zu bestimmten Ämtern zu ermöglichen. Vielmehr absolviere sein Sohn J mit dem Fortbildungsstudium zur Vorbereitung auf die Promotion eine Berufsausbildung.

Der Kl. beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 25.07.1996 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.08.1996 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, der Sohn J des Kl. habe mit erfolgreicher Ablegung der Diplomprüfung die Berufsausbildung abgeschlossen. Die Vorbereitung auf ein Doktorexamen stelle nur dann eine Berufsausbildung dar, wenn die Promotion das Studium anstelle eines Diploms oder Staatsexamens bzw. der Magisterprüfung abschließe oder in der maßgeblichen gesetzlichen Regelung über den Ausbildungsgang als alleiniger Abschluß vorgesehen sei. Im Streitfall diene die angestrebte Promotion allein der Verbesserung der Berufschancen des Sohnes, da er mit dem Doktorexamen die Voraussetzung für eine Habilitation schaffen wolle, die ihrerseits den Zugang zu einer Tätigkeit im Bereich von Forschung und Lehre an einer Hochschule ermöglichen solle.

Der Senat hat am 21.04.1998 in der Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Die Klage ist begründet.

Zu Recht hat der Bekl. die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn J aufgehoben. Der Sohn hat sich während des Vorbereitungsstudiums für die Promotion noch in Berufsausbildung befunden.

Gemäß §§ 62 Abs. 1 i. V. m. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 32 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird unter weiteren unstreitig erfüllten Voraussetzungen Kindergeld für Kinder gewährt, sofern sie für einen Beruf ausgebildet werden. Soweit ersichtlich, hat der BFH noch nicht zu der Frage Stellung genommen, ob ein Vorbereitungsstudium zur Ablegung der Promotion eine Berufsausbildung im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG darstellt. Zwar hat er zur Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten im Rahmen der §§ 9 und 10 EStG entschieden, daß die Vorbereitung auf eine Promotion eine Berufsausbildung darstellt (vgl. BFH in BStBl. III 1957, 424, und in BStBl. II 1993, 115, und in BFH/NV 1993, 724). Jedoch kann diese Rechtsprechung auch nach der Auffassung des BFH nicht zur Bestimmung des Berufsausbildungsbegriffs im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG herangezogen werden (vgl. BFH in BStBl. II 1985, 91). Eine Berufsausbildung im Sinn des § 32 EStG ist der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in Zukunft einen bestimmten Beruf gegen Entgelt ausüben zu können. Dazu gehört auch die Ausbildung für einen weiteren...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge