Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer

 

Tenor

Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 09.05.1989 und die Einspruchsentscheidungen vom 10.08.1989 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 28.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Zu entscheiden ist, ob eine eventuell entstandene Grunderwerbsteuer (GrESt) wegen Verjährung nicht festgesetzt werden durfte.

Am 22.04.1982 stellte der Steuerberater … H. beim beklagten Finanzamt (FA) eine schriftliche Anfrage wegen GrESt. Darin hieß es u.a.

„Einer unserer Mandanten beabsichtigt ein größeres Immobilienobjekt zu erwerben. Dieses Immobilienobjekt bildet den einzigen Vermögensposten einer Ein-Mann-GmbH, Der Anteilseigner der GmbH und gleichzeitiger Geschäftsführer ist nicht bereit, das Grundstück zu verkaufen, sondern nur die GmbH-Anteile. Unser Mandant erwägt nun den Erwerb aller GmbH-Anteile und eine eventuelle spätere Liquidation der GmbH in der Weise, daß die GmbH das Grundstück an ihn veräußert, um dadurch die kompliziertere steuerliche Handhabung einer GmbH zu vermeiden. Nach unserer Beurteilung des Sachverhaltes handelt es sich bei dem Erwerb sämtlicher GmbH-Anteile um einen Fall von § 1 Abs. 3 Ziff. 3 GrEStG, weil es sich bei dem Verkauf der GmbH-Anteile um ein Rechtsgeschäft handelt, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet. Sollte im Anschluß daran die GmbH in der oben beschriebenen Weise liquidiert werden, so würde bei dem Verkauf des Grundstücks GrESt ausgelöst gem. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG. Hierbei müßte jedoch die Anrechnungsvorschrift von § 1 Abs. 5 Anwendung finden, da wir es hierbei mit einer Aufeinanderfolge von Ersatztatbestand und Haupttatbestand zu tun haben”.

Die Anfrage beantwortete der in der GrESt-Stelle des FA tätige Sachbearbeiter K. (K.) mit Schreiben vom 10.05.1982 wie folgt:

„Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt würde nach Vollzug einen grunderwerbsteuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG auslösen. Die spätere Übertragung des Grundstücks würde wiederum der GrESt unterliegen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Anrechnungsvorschrift nach § 1 Abs. 5 GrEStStG in den dort genannten Grenzen Anwendung finden müßte. Eine endgültige Entscheidung kann aber erst im Veranlagungsverfahren getroffen werden.”

Am 01.06.1982 schlossen Frau E. und die Kläger (Kl.) einen notariellen Vertrag (UR-Nr. …) des Notars … F. in B. Darin verkaufte Frau E. alle Geschäftsanteile an der E. GmbH (im folgenden: GmbH) an die Kl. und trat die Anteile an diese ab. Der Kl. zu 1) erhielt 74 v. H. und dessen Tochter, die Klin. zu 2), 26 v.H. der Anteile. In derselben Urkunde veräußerte Frau E. an die Kl. von ihrem Rechtsvorgänger auf Grundstücken der GmbH errichtete Gebäude. Der Preis dafür betrug 400.000,00 DM. Die Gründstücke waren in … gelegen. Laut § 10 des Vertrages übernahmen die Käufer die Kosten dieses Vertrages und dessen Durchführung sowie die Übertragungssteuern (Börsenumsatzsteuer, etwaige GrESt).

Auf Seite 8 der. Originalurkunde hatte der Notar F. am 02.06.1982 vermerkt:

„Zwei beglaubigte Abschriften dieser Verhandlung erhielt Käufer, je eine beglaubigte Abschrift Verkäufer, Finanzamt … und … mit Veräußerungsanzeige und …”.

Der beurkundende Notar reichte Abschriften des Vertrages vom 01.06.1982 sowohl beim FA … als auch – nach vom FA inzwischen bestrittenen Angaben der Kl. – beim beklagten FA ein.

Unter dem 16.07.1982 erhielt er vom beklagten FA unter dem Az. I – 2 – hag – H 10 eine Empfangsbestätigung.

Das FA … übersandte die ihm zugegangene Vertragsabschrift zuständigkeitshalber an die Kapitalverkehrssteuerstelle des beklagten FA, da diese Stelle für die durch die Übertragung der GmbH-Anteile ausgelöste Börsenumsatzsteuer zuständig war. Bei dem o.a. Aktenzeichen handelt es sich um ein Aktenzeichen der Kapitalverkehrssteuerstelle des beklagten FA. Die Börsenumsatzsteuerakte I – 2 – … – H 10, 390 + 391 (82) ist nach Angaben des FA bereits vernichtet worden, da die GmbH am 29.08.1985 im Handelsregister gelöscht worden sei.

Mit Kontrollmitteilung vom 14.10.1988 wies die Amtsbetriebsprüfungsstelle des FA die GrESt-Stelle darauf hin, daß Frau E. an die Kl. mit dem o.a. Vertrag vom 01.06.1982 für 400.000,00 DM private Aufbauten auf den Grunstücken … und … habe und bat um Prüfung, ob GrESt dafür fällig werde.

Auf die Anfrage der GrESt-Stelle des FA vom 19.12.1988 beim Notar F., warum der Rechtsvorgang nicht ordnungsgemäß gem. § 18 GrEStG NW angezeigt worden sei, teilte dieser am 21.12.1988 mit, ausweislich des Vermerks auf seiner Originalurkunde sei bereits am 02.06.1982 eine beglaubigte Ablichtung des Vertrages auch u.a. an das bekla...

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