Entscheidungsstichwort (Thema)

Ohne Nachweis der Ausgaben kein Betriebsausgabenabzug. Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind die Verhältnisse einer Zahlung unklar, kann das FG als Tatsacheninstanz bereits in Frage stellen, dass eine behauptete Zahlung durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst war.

2.Dies hat zur Folge, dass nach Beweislastregeln die Unerweislichkeit entscheidungserheblicher – hier: steuermindernder – Tatsachen zu Lasten des Steuerpflichtigen geht und ein Betriebsausgabenabzug für die behauptete Zahlung zu versagen ist.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 2 S. 2; EStG § 4 Abs. 3-4, § 11 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.01.2015; Aktenzeichen III B 154/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

I.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus den gewerblichen Betrieben der Klägerin und aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Nachdem der Beklagte (das Finanzamt – FA –) mangels Abgabe einer Steuererklärung durch die Kläger mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO) stehendem Einkommensteuerbescheid vom … die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte, erklärte die Klägerin in der im Anschluss eingereichten Steuererklärung 2002 einen Verlust aus Gewerbebetrieb (Au-Pair Vermittlung) i.H.v. … EUR. Das FA verminderte mit Änderungsbescheid vom … den Verlust auf … EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Am …wurde für die Jahre 1999 – 2003 gegen die Klägerin ein Verfahren wegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet.

Nach Durchführung einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass der Verlust aus Gewerbebetrieb nicht mehr anzuerkennen sei (geänderter Betriebsprüfungsbericht vom …). Das FA schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an (Änderungsbescheid vom …). Gegen den Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Zwischenzeitlich wurden dem FA im Rahmen von Auskunftsersuchen nach § 93 der Abgabenordnung (AO) durch die Klägerin an die Fa. … und die Fa. … gestellte Rechnungen vorgelegt. Aus dem Streitjahr datierten drei der Rechnungen an die … (Rechnung vom … über … EUR, Rechnung vom … über … EUR und Rechnung vom … über … EUR) und eine der Rechnungen an die … (Rechnung vom … über … EUR). In den Rechnungen hatte die Klägerin jeweils 16 % Umsatzsteuer (USt) ausgewiesen. Während des Einspruchsverfahrens wies das FA (Schreiben vom …) die Klägerin deshalb darauf hin, dass nach vorliegenden Ausgangsrechnungen ersichtlich sei, dass sie beratend im … tätig gewesen sei und dass sich eine Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer ergebe. Die Klägerin vertrat die Auffassung (Schreiben vom …), dass sie 60% der Rechnungsbeträge an den Zeugen B weitergeleitet habe, der die … zum Großteil ausgeführt habe. B hat für das Jahr 2002 keine Einkünfte aus dieser … erklärt. Eine Umsatzsteuererklärung für diese Einkünfte aus dem … hat er auch nicht abgegeben.

Das FA schätzte für die … der Klägerin den Gewinn und ging nun davon aus, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb … EUR betragen habe. Von den Betriebseinnahmen i.H.v. … EUR (netto: … EUR, USt: … EUR) seien Betriebsausgaben i.H.v. … EUR abzuziehen. Hinsichtlich der … Tätigkeit ging das FA weiter davon aus, dass keine Anzeichen für die Ausübung eines solchen Gewerbes feststellbar seien (Einspruchsentscheidung vom …).

Die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin habe zwar im Streitjahr Einnahmen für … i.H.v. … EUR brutto erzielt. Allerdings habe sie davon … EUR an B weitergeleitet, der die Tätigkeit für sie ausgeführt habe. Diese … EUR seien deshalb als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften der Klägerin zum Abzug zuzulassen. Aus ihren – der Klägerin – Kontoauszügen würden sich folgende Barabhebungen und Barauszahlungen von ihrem Girokonto ergeben:

Datum der Abhebung

Betrag in EUR

07.01.2002

13.02.2002

25.02.2002

25.02.2002

27.02.2002

06.03.2002

05.04.2002

07.04.2002

07.04.2002

08.04.2002

12.04.2002

17.04.2002

29.04.2002

Gesamt

Diese Gelder habe sie jeweils an B in bar weitergeleitet. Dies könne B als Zeuge darlegen. Außerdem habe B in seinem Schreiben vom … den formlosen Erhalt von … EUR bestätigt (Klägerschreiben vom …).

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2002 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin um weitere Betriebsausgaben i.H.v. … EUR zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, Betriebsausgaben für Zahlungen an B seien nicht in Abzug zu bringen. Die Klägerin habe keine Nachweise über die Weiterleitung...

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