rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung eines zinslosen Darlehens an die Lebensgefährtin zum Umbau bzw. zur Sanierung des gemeinsam bewohnten Hauses als freigebige Zuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens liegt schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung vor, wenn das Darlehen nicht nur zinslos gewährt wird, sondern vom Darlehensempfänger auch keine anderweitige Gegenleistung für die Kapitalüberlassung zu entrichten ist.

2. Hat die Steuerpflichtige von ihrem Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung erforderlich gewordener Sanierungs- und Umbaumaßnahmen ihres sanierungsbedürftigen, gemeinsam mit dem Lebensgefährten bewohnten Wohnhauses erhalten, so kann das Recht des Lebensgefährten, den Umbau mitzugestalten und in dem Haus zu wohnen, nicht als die Schenkungsteuerbarkeit des zinslosen Darlehens ausschließende Gegenleistung für die Darlehensgewährung gewertet werden (im Streitfall: Bewertung des jährlichen Zinsvorteils des auf 12 Jahre laufenden zinslosen Darlehen entsprechend § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 %).

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Abs. 1-2; BewG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht aufgrund der zinslosen Gewährung eines Darlehens an die Klägerin gegen diese Schenkungsteuer festgesetzt hat.

Der Beklagte erhielt infolge von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Kempten gegen die Klägerin Kenntnis u.a. von folgendem Sachverhalt:

Die Klägerin bewohnt seit Jahren ihr Wohnhaus in Y gemeinsam mit ihrem Lebenspartner X. Letzterer hatte sich an der Finanzierung erforderlich gewordener Sanierungs- und Umbaumaßnahmen des Wohnhauses beteiligt, indem er der Klägerin ein zinsloses Darlehen gewährt hatte. Das Darlehen war am 14. Februar 2008 zunächst in Höhe von 150.000 EUR zur Auszahlung gelangt. Der hierüber zwischen der Klägerin und ihrem Lebenspartner abgeschlossene schriftliche Darlehensvertrag sah eine ratenweise Rückzahlung des Kredits ab 30. September 2020 in sechs gleichen Jahresraten vor. Am 10. März 2010 erhielt die Klägerin von X darlehensweise einen weiteren Betrag in Höhe von 20.000 EUR, ohne dass hierüber ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Ebenfalls am 10. März 2010 stellte die Klägerin X einen Schuldschein über die Gesamthöhe von 170.000 EUR aus. Die Fahndungsprüferin ging in ihrem Prüfungsbericht vom 8. Mai 2013 aufgrund der fehlenden Verzinsung der Kredite von zwei freigebigen Zuwendungen der unentgeltlichen Kapitalnutzung zu den Stichtagen des 14. Februar 2008 sowie des 10. März 2010 aus.

Der Beklagte folgte dieser Rechtsansicht und setzte mit Steuerbescheiden jeweils vom 6. Juni 2013 gegen die Klägerin aufgrund der Darlehensgewährung vom 14. Februar 2008 Schenkungsteuer in Höhe von 18.285,– EUR und aufgrund der weiteren Darlehensgewährung vom 10. März 2010 Schenkungsteuer in Höhe von 0,– EUR fest. Der Festsetzung der erstgenannten Schenkungsteuer liegt ein Wert des Erwerbes von 84.773,– EUR zugrunde, den der Beklagte entsprechend dem Fahndungsbericht auf der Grundlage der durch die ratenweise Rückzahlungsverpflichtung bedingten unterschiedlichen Laufzeiten der Darlehensteilbeträge unter Anwendung des jeweiligen Vervielfältigers von 9,112 bis 11,359 auf den Jahreswert der Kapitalnutzung von 1.375,– EUR ermittelte. Die Festsetzung der Schenkungsteuer in Höhe von 0,– EUR beruht auf einem Wert des Erwerbes von 10.320,– EUR, der sich laut Fahndungsbericht aus der unbestimmten Laufzeit dieses Kredits unter Anwendung eines einheitlichen Vervielfältigers von 9,3 auf den Jahreswert der Kapitalnutzung von 1.100,– EUR ergibt. Dem Jahreswert der Kapitalnutzung liegt ein Zinssatz von 5,5% zugrunde. Auf den Einwand der Klägerin, die beiden o.g. Steuerbescheide nicht erhalten zu haben, wiederholte der Beklagte die Steuerfestsetzung mit inhaltsgleichen Schenkungsteuerbescheiden jeweils vom 26. September 2013. Den Schenkungsteuerbescheid betreffend die Zuwendung vom 14. Februar 2008 übermittelte der Beklagte dem damaligen steuerlichen Vertreter der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 27. September 2013, den weiteren Schenkungsteuerbescheid betreffend die Zuwendung vom 10. März 2010 mittels einfachen Briefes.

Die Einsprüche der Klägerin vom 11. Oktober 2013 gegen beide Schenkungsteuerbescheide blieben erfolglos und wurden durch zusammengefasste Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Juni 2014 zum einen als unzulässig verworfen und zum anderen als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erhobene und an demselben Tag bei Gericht eingegangene Klage. Nach Rücknahme der Klage in Bezug auf den Schenkungsteuerbescheid betreffend die Zuwendung vom 10. März 2010 wurde das diesbezügliche Verfahren durch Beschluss des Berichterstatters vom 18. November 2014 abgetrennt un...

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