rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Änderung der Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt der Verzicht eines Unternehmers auf eine Lieferforderung selbst dann keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar, wenn der Unternehmer nicht in seiner Eigenschaft als Lieferant, sondern wie im Streitfall als Gesellschafter seines Schuldners zu dessen Gunsten verzichtet hat.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Berichtigung eines Vorsteuerabzugs.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Entwicklung, Konzipierung und Realisierung von Kontroll-, Erkennungs- und Sicherheitssystemen, insbesondere biometrischer Systeme.

Gesellschafter der Antragstellerin waren seit dem 20. August 2003 die P GmbH mit einem Anteil von 25.000 EUR sowie die H GmbH mit einem Anteil von 2.500 EUR am Stammkapital. Die P GmbH hatte im Oktober 2006 ihre Firmenbezeichnung in S GmbH geändert.

Mit Kaufvertrag vom 1. September 2003 hatte die Antragstellerin von der S GmbH ein so genanntes Biometrie-Paket erworben, das insbesondere aus Namens- und Verwertungsrechten, Hard- und Software zur Iriserkennung sowie erworbener Lizenzen nebst beim Verkäufer entstandener Geschäftsbeziehungen und Partnerverträgen bestand (Bl. 17 ff FG-Akte). Die Verkäuferin hatte der Antragstellerin sämtliche Rechte zur Nutzung der zu diesem Paket gehörenden Rechte übertragen. Der Kaufpreis war mit einem Nettobetrag von

600.000 EUR vereinbart worden. Dabei sollte ein Teilbetrag von 100.000 EUR sofort fällig und der Restbetrag in jährlichen Raten zu je 50.000 EUR erstmals im Jahr 2006 jeweils zum 1. Juni entrichtet werden. Der offene Kaufpreis sollte gemäß Ziffer 2.4. mit einem Zinssatz von 5 % p.a. verzinst werden. Den am 30. September 2003 in Rechnung gestellten Vorsteuerbetrag von 96.000 EUR machte die Antragstellerin in der Umsatzsteuererklärung 2004 geltend (Bl. 21 FG-Akte).

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 legte der damalige steuerliche Vertreter der Antragstellerin dem FA als „Erläuterung zur Umsatzsteuervoranmeldung 3. Vierteljahr 2007” unter anderem eine Vereinbarung vom 1. August 2007 zwischen der Antragstellerin und der S GmbH vor, die diese zur Sanierung des Unternehmens der Antragstellerin getroffen hatten (Bl. 5, 11 ff Rechtsbehelfsakte FA). Darin wurde auf einen am 5. Januar 2004 geschlossenen Darlehensvertrag Bezug genommen, in dem erläutert wurde, dass ein Darlehensbetrag von 500.000 EUR zumindest wertmäßig an die Antragstellerin ausgereicht worden sei. Zum 6. Juli 2007 valutiere die Darlehensschuld noch in Höhe von 428.000 EUR (Ziffer II der Vereinbarung). Die S GmbH verzichte auf sämtliche Forderungen aus dem bezeichneten Kreditvertrag mit Ausnahme eines Teilbetrages von 214.000 EUR. Darüber hinaus stellten die Parteien klar, dass an beiderseits erhobenen Ansprüchen nicht mehr festgehalten werden solle. Insbesondere werde die Antragstellerin „gegenüber die S GmbH keine Ansprüche aus der erfolgten Darlehensrückzahlung in Höhe von 72.000 EUR (Biometrie-Paket) geltend machen”. Gegenseitige Ansprüche seien mit dieser Vereinbarung mit Ausnahme des Teilbetrags von 214.000 EUR vollständig ausgeglichen.

Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, dass auf die Rückzahlung des noch offenen Kaufpreises von 428.000 EUR in Höhe von 214.000 EUR verzichtet worden sei und nahm eine Korrektur des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs vor. Der am 23. Oktober 2007 angemeldete Umsatzsteuer-Überschuss von 7.204,04 EUR sei wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage zu mindern. Dabei wurde davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verzicht auf eine Teilforderung von 214.000 EUR um einen Bruttobetrag handle. Die zu korrigierende Vorsteuer wurde daher aus dem Forderungsverzicht herausgerechnet. Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr auf 22.313,09 EUR heraufgesetzt (Bl. 40 FG-Akte).

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Bescheid vom 31. Juli 2008, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 26. Juni 2008 abgelehnt.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass die Tilgung des Kaufpreises aus dem Vertrag vom 1. September 2003 davon abhängig gemacht worden sei, dass im jeweiligen Geschäftsjahr ein entsprechender positiver Cash-Flow erwirtschaftet werde. Die Parteien des Kaufvertrages über das Biometrie-Paket seien sich von Anfang an darüber im Klaren gewesen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein würde, den vereinbarten Preis von 600.000 EUR zu zahlen. Aus gesellschaftsrechtlichen Überlegungen sei deshalb vereinbart worden, dass ein Teilbetrag von 100.000 EUR sowie die Umsatzsteuer sofort bezahlt werde, der Restbetrag jedoch langfristig der Antragstellerin zur Verfügung stehen solle. Dementsprechend ...

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