Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen III R 1/99)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 vom 18. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines geänderten Investitionszulagenbescheides.

Die Klägerin betreibt eine Apotheke in …. Mit Antrag vom 22. Juni 1992 beantragte sie für das Kalenderjahr 1991 eine Investitionszulage in Höhe von … DM nach einer Bemessungsgrundlage von … DM. Hierin enthalten waren u. a. Aufwendungen für eine „Küche” in Höhe von … DM und eine „Einbruchmeldeanlage” in Höhe von … DM. Wegen des Inhalts der dem Antrag beigefügten Unterlagen und Rechnungen wird auf den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1992, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte der Beklagte die Investitionszulage antragsgemäß fest. Aufgrund eines Prüfvermerks des Landesrechnungshofes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 1996 änderte der Beklagte diesen Bescheid durch Bescheid vom 18. Dezember 1996 nach § 164 Abs. 2 AO und setzte die Investitionszulage nunmehr auf … DM fest. Dabei versagte er die Investitionszulage für die Alarmanlage in Höhe von … DM und für die „Küche” in Höhe von … DM.

Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. Januar 1997 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Antragsgegner mit seiner Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1997 zurück.

Am 25. Februar 1997 reichte die Klägerin einen als Klage bezeichneten Schriftsatz bei Gericht ein, in dem sie u. a. beantragte, den angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1996 über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 17.02.1997 aufzuheben, ersatzweise die Zulage auf … DM festzusetzen und die Vollziehung des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Dem Schriftsatz beigefügt war eine Kopie einer Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. Februar 1997 über den Einspruch der Klägerin „gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrages AdV, des Bescheides über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage 1991 vom 24.01.1997”.

Mit Beschluß vom 13. August 1997 gab der erkennende Senat dem Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung statt. Am 21. Oktober 1997 erließ der Beklagte seine zurückweisende Einspruchsentscheidung über den Einspruch der Klägerin gegen den „Bescheid über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 vom 18.12.1996”.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Klage zulässig sei, weil das außergerichtliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Der Beklagte habe mit seiner Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1997 auch über ihren Einspruch gegen den geänderten Investitionszulagenbescheid entschieden.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, denn der Beklagte habe den Bescheid vom 10. Juli 1992 nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO ändern dürfen, weil der Vorbehalt der Nachprüfung bereits am 31. Dezember 1995 entfallen sei. § 170 Abs. 3 AO hemme den Anlauf der Frist in diesem Fall nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage für das Kalenderjahr 1991 vom 18. Dezember 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1997 nur die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides betreffe. Das ergebe sich sowohl aus dem Tenor als auch aus der Begründung. Die Klage sei somit ohne das gem. § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren erhoben worden und damit unzulässig.

Der Anwendung des § 170 Abs. 3 AO stehe nicht entgegen, daß dort von der „Frist für die Aufhebung dieser Festsetzung” gesprochen wird. Zwar sei zwischen erstmaliger Festsetzung im Sinne von § 170 Abs. 1 und 2 und „Ändern der Festsetzung” im Sinne von § 170 Abs. 3 FGO zu unterscheiden. Aus dieser Unterscheidung sei jedoch nicht der Schluß zu ziehen, daß Vorschriften, die im Wortlaut den Begriff „Festsetzungsfrist” enthalten, lediglich auf die erstmalige Festsetzung Bezug nähmen.

Dem Gericht lag ein Band Investitionszulagenakten des Beklagten vor.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Klage ist zulässig.

Aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 23. Februar 1997 ergibt sich zweifelsfrei, daß eine Klage auf Aufhebung des angefochtenen Änderungsbescheides eingelegt werden sollte und nicht eine – unzulässige – Klage gegen die Ablehnung der beantragten Aussetzung der Vollziehung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1997...

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