Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Bedienstete der Weltbank

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für Bedienstete der Weltbank gelten gemäß Art. VI § 19 Buchstabe b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21.11.1947 dieselben Steuerbefreiungen, wie sie den Beamten der Organisation der Vereinten Nationen gewährt werden, und zwar unter denselben Voraussetzungen.

2) Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass sein Arbeitgeber Teil der Weltbank ist.

3) Der Steuerpflichtige hat die Nichterweislichkeit der Steuerbefreiung seines Arbeitslohns zu tragen, wenn sich der Arbeitgeber aus "verwaltungstechnischen" Gründen oder "aus Zuständigkeitsunsicherheit" nicht in der Lage sieht, zu bescheinigen, ob er organisatorisch zu einer abkommensrechtlich steuerlich begünstigten anderen Organisation gehört oder nicht.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO §§ 8, 90 Abs. 2; DBA USA Art. 15, 23 Abs. 2; EStG § 32a Abs. 2 Nr. 3; Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen Art. VI § 19 Buchst. b

 

Tatbestand

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in L wohnhaft, und zwar seit seiner Heirat am 5.12.2002 zusammen mit seiner Ehefrau.

Für das Streitjahr 2002 gab der Kläger eine Einkommensteuererklärung ab, in der er eine getrennte Veranlagung beantragte und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit 0,– EUR erklärte. Diesen Ansatz erläuterte der Kläger dahingehend, dass sein Jahreseinkommen, das in US-$ auf sein in den USA geführtes Konto überwiesen worden sei, umgerechnet 56.805,37 EUR betragen habe. Dieses habe er durch seine Tätigkeit am J in Washington D.C., USA, erzielt. Dieses gehöre zur D, diese sei eine Unterorganisation der Weltbank. Dazu verwies er auf eine Ausgabe des „The Word Bank Directory”, in dem – so der Kläger – die komplette Organisationsstruktur der Weltbank dargestellt sei und die D als Abteilung des F aufgeführt sei. Seine Einkünfte seien daher solche eines Beschäftigten der Weltbank, die in Deutschland nicht der Einkommensteuer unterlägen.

Bereits vor Abgabe der hier streitigen Einkommensteuererklärung hatte sich der Kläger an die OFD Düsseldorf gewandt und dort um Bestätigung der Steuerfreiheit seiner Einkünfte nachgesucht. Zur Begründung hatte er dort ergänzend dargelegt, J sei ein in Washington D.C. angesiedeltes internationales Forschungsinstitut, das sich als non-profit Organisation mit … beschäftige, und zusammen mit weiteren internationalen Forschungsinstituten in der D zusammengeschlossen sei. D ist unstreitig am 19. Mai 1971 gegründet worden; die Bundesrepublik Deutschland war eines der Gründungsmitglieder.

Seit 1997 habe er – so trug der Kläger vor – einen Visumsstatus „G4” für Personen, die bei internationalen non-profit Organisationen wie der Weltbank oder dem Internationalen Währungsfond (= IWF) beschäftigt sind. Diesem Status entsprechend seien seine Einkünfte in den USA steuerbefreit.

Seit 2001 sei er in Deutschland „outposted”, d. h. weiterhin für J tätig, erhalte weiterhin in US-$ Einkünfte auf ein amerikanisches Konto, jedoch stelle die Universität C ihm als Gastwissenschaftler ein Büro zur Verfügung. Seine Tätigkeit umfasse selbstverständlich weiterhin regelmäßige Aufenthalte in Washington und in Entwicklungs- wie Nicht-Entwicklungsländer.

Man habe ihm bei seinem Arbeitgeber auf Nachfrage bestätigt, dass D eine Unterorganisation der Weltbank sei und ihn zum Zwecke des Nachweises auf das Directory verwiesen. Unter Beifügung von Kopien des Directorys aus 2002 verwies der Kläger darauf, dass D auf der Seite … als Abteilung des F aufgeführt sei. Auch sei ein Herr K dort zugleich als Vice President und Head of Network des F und auch als Chairman der D bezeichnet. Niemand bei seinem Arbeitgeber habe die Notwendigkeit einer expliziten Bestätigung dessen gesehen, was im Directory als maßgeblicher Referenz hinsichtlich der Organisationsstruktur der Weltbank stehe.

Die OFD teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.10.2003 mit, dass D ihrer Meinung nach keine begünstigte Organisation im Sinne des „UN-Abkommens von 1971” sei. Zwar bestünden enge Beziehungen zwischen D und der Weltbank, erstere sei jedoch nicht deren Bestandteil. Auf der eigenen Internetseite werde D als selbständig beschrieben; die Weltbank werde dort als Co-Sponsor und Mitglied neben rund 50 anderen aufgeführt. Eventuell sei die D jedoch aufgrund eines eigenen multilateralen Vertrages begünstigt. Ein solcher liege ihr – der OFD – jedoch nicht vor und ergebe sich auch nicht aus dem einschlägigen BMF-Schreiben vom 18.4.2001. Es werde angeregt, nochmals durch eine Bestätigung der Organisation selbst oder einer „inländischen offiziellen Stelle (Auswärtiges Amt ?)” zu belegen, dass D nach dem UN-Abkommen begünstigt sei.

Der Beklagte erließ am 18.12.2003 einen Einkommensteuerbescheid 2002, in dem er die o. g. Einkünfte der Einkommensteuer unterwarf und eine Einkomme...

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