Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA Schweiz: Kapitalsteuerabzug auf Körperschaftsteuervergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dividenden i.S. des Art. 10 DBA Schweiz sind auch Körperschaftsteuervergütungen nach § 52 KStG

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 6, §§ 45 c, 49 Abs. 1, 1 Nr. 5b, § 50d Abs. 1; DBA CHE Art. 10 Abs. 2b, 4, Art. 21; OECD-MA Art. 10 Abs. 3; KStG a.F. § 52

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2004; Aktenzeichen I R 44/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Kapitalertragsteuer, die auf die Vergütung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages gemäß § 52 des Körperschaftsteuergesetzes a.- F. – KStG – für das Jahr 1990 einbehalten wurde, zu erstatten.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in der Schweiz, war 1990 zu 99,17 Prozent an der A-GmbH – GmbH – in X beteiligt.

Im Rahmen einer von 1993 bis 1997 andauernden Betriebsprüfung bei der GmbH wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung für das Jahr 1990 in Höhe von 2.373.814 DM an die Klägerin festgestellt. Für diese verdeckte Gewinnausschüttung galt Eigenkapital – EK 01 im Sinne des § 30 des KStG als ausgeschüttet, so dass bei der GmbH eine Körperschaftssteuererhöhung um 1.335.270 DM eintrat. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf den auszugsweise vorliegenden Berichts des Finanzamts für Großbetriebsprüfung Xx vom 30. Januar 1998 und den Körperschaftsteuerbescheid 1990 vom 29. Juni 1998 Bezug genommen.

Im Dezember 1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Vergütung des Körperschaftssteuererhöhungsbetrages gemäß § 52 KStG.

Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 setzte der Beklagte den Körperschaftssteuervergütungsbetrag auf 1.335.270 DM fest. Von diesem Erstattungsbetrag zog er Kapitalertragsteuer i. H. v. 66.763,50 DM ab und zahlte den Restbetrag von 1.268.506,50 DM an die Klägerin aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, verwiesen.

Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 20. Januar 2000. Der Einspruch richtete sich formal gegen den Körperschaftsteuervergütungsbescheid, inhaltlich ausschließlich gegen die Festsetzung und den Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf den Körperschaftssteuervergütungsbetrag.

Dabei ging die Klägerin davon aus, dass sie grundsätzlich nach § 49 Abs. 1 Nr. 5b des Einkommensteuergesetzes – EStG – i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG hinsichtlich des Vergütungsbetrages beschränkt steuerpflichtig sei. Grundsätzlich sei der Beklagte daher nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 45c EStG berechtigt und verpflichtet Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Nach Überzeugung der Klägerin wird aber das deutsche Besteuerungsrecht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl. II 1972 S. 1022), geändert durch Änderungsprotokoll vom 30. November 1978 (BGBl. II 1980 S. 751), Protokoll vom 17. Oktober 1989 (BGBl. II 1990 S. 766) – DBA Schweiz – ausgeschlossen.

Zwar dürfe nach Artikel 10 Abs. 2b DBA Schweiz auf Schachteldividenden eine 5-prozentige deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten werden. Voraussetzung sei jedoch, dass es sich bei den Zahlungen um Dividenden im Sinne des DBA Schweiz handele. Dies sei bei den hier streitbefangenen Körperschaftssteuervergütungsbeträgen nicht der Fall. Wegen der Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 19. Januar 2000 Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin den ursprünglichen Antrag auf Körperschaftsteuervergütung im August 2001 hinsichtlich des Antrages auf die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuern ergänzt hatte, wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 25.02.1999 über die Vergütung von Körperschaftsteuer mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2001 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung vertrat er die Auffassung, dass die vergütete Körperschaftssteuer einen zusätzlichen Ertrag aus der Beteiligung darstelle und dementsprechend die für die Dividendenausschüttungen selbst geltende Behandlung teile. Die Körperschaftsteuervergütung sei Dividende im Sinne des DBA Schweiz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Mit ihr verfolgt sie weiterhin das Ziel der Erstattung der einbehaltenen fünfprozentigen Kapitalertragsteuer i. H. v. 66.763 DM.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Vergütung der Körperschaftssteuer nicht zu den Dividendeneinkünften im Sinne des Artikel 10 des DBA Schweiz gehöre, sondern zu den anderen Einkünften im Sinne des Art. 21 DBA Schweiz. Das Besteuerungsrecht für die anderen Einkünfte im Sinne des Art. 21 DBA Schweiz stehe – dies sei unbestritten – ausschließlich der Schweiz zu.

Entgegen der Auffassung des Beklagten verweise Art. 10 Abs. 4 DBA Schweiz mit der darin enthaltenen Definition der Dividende nicht u...

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