Revision eingelegt (BFH II R 32/23)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 32/23)

 

Leitsatz (amtlich)

Die Nachversteuerungsregelung des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 ist nicht erwerberbezogen auszulegen, d.h. es ist kein Kausalzusammenhang zwischen Erwerberhandeln und Aufhebung der Verfügungsbeschränkung oder Stimmrechtsbündelung erforderlich.

Die Beendigung der Verfügungsbeschränkung und der Stimmrechtsbündelung durch Übertragung sämtlicher der Pool-Bindung unterfallenden Anteile auf einen Dritten stellt eine Aufhebung im Sinne des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 dar.

 

Normenkette

ErbStG 2009 § 13a Abs. 5 Nr. 5, § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2; AO § 42

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die schenkweise Übertragung eines GmbH-Anteils der Steuerbegünstigung für Anteile an Kapitalgesellschaften gem. §§ 13a, 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaft- und Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018; -ErbStG 2009-) unterfällt.

Der Kläger war neben seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwester Gesellschafter der A GmbH (A-GmbH) mit Sitz in Hamburg; ihr Stammkapital betrug ... DM. Seit dem Jahr 2006 ist der Kläger Geschäftsführer der A-GmbH.

Der Kläger hielt Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von ... DM (24%; Nr. 1) und ... DM (1%; Nr. 6). Sein Vater und seine Mutter hielten jeweils Geschäftsanteile von ... DM (jeweils 25%; Nr. 2 und 4) und ... DM (jeweils 0,5%; Nr. 7 und 8) und seine Schwester hielt einen Geschäftsanteil von ... DM (24%; Nr. 5).

Mit Stimmbindungs- und Poolvertrag vom ... 2014 (UR xxx-1/2014) gründeten der Vater, die Mutter und die Schwester des Klägers ("Poolmitglieder") eine GbR ohne Gesamthandsvermögen ("Poolgesellschaft"), um laut Vorbemerkung des Vertrags "eine Zurechnung der der Poolbildung unterworfenen Gesellschaftsanteile im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zu erreichen". Unter § 1 des Vertrags vereinbarten die Poolmitglieder, dass die Gesellschaftsanteile Nr. 2, 4 und 5 den Bestimmungen des Poolvertrags unterliegen. Die Poolmitglieder verpflichteten sich, über ihre Poolanteile nur einheitlich zu verfügen (§ 5) und die mit den Poolanteilen verbundenen Stimmrechte gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern nur einheitlich wahrzunehmen (§ 2). In § 7 wurde u. a. geregelt, dass der Vertrag auch endet mit der rechtswirksamen Übertragung sämtlicher dem Poolvertrag unterliegenden Geschäftsanteile durch sämtliche Poolmitglieder. Die Geschäftsanteile Nr. 7 über ... € (Vater) und Nr. 8 über ... € (Mutter) unterlagen nicht der Poolbindung. Der Kläger war kein Poolmitglied.

Ebenfalls unter dem ... 2014 wurde der Beschluss der Poolversammlung protokolliert (UR xxx-2/2014), wonach sämtliche dem Poolvertrag unterliegenden Geschäftsanteile (Nr. 2, 4 und 5) auf den Kläger übertragen werden sollen.

Mit notariellem Vertrag vom ... 2014 (UR xxx-3/2014) übertrugen der Vater und die Mutter jeweils ihren Geschäftsanteil von ... DM (Nr. 2 und Nr. 4) und die Schwester ihren Geschäftsanteil von ... DM (Nr. 5) schenkweise durch Abtretung mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Kläger.

In der am 08.05.2017 vom Kläger beim Beklagten eingereichten Schenkungsteuererklärung für die Zuwendung seiner Schwester am ... 2014 erklärte der Kläger den Wert der von seiner Schwester erhaltenen GmbH-Anteile mit ... € und machte die Steuerentlastung für Unternehmensvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG 2009) mit der Begründung geltend, dass es sich um begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften handele. Der Kläger erklärte, dass er als Erwerber die Schenkungsteuer trage.

Mit Mitteilung der Besteuerungsabsicht vom 18.08.2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die Anteile mit dem erklärten Wert von ... € - ohne Steuerentlastung - der Besteuerung zugrunde zu legen. Zur Begründung führte er aus, durch die Übertragung sämtlicher dem Poolvertrag unterliegenden Geschäftsanteile durch sämtliche Poolmitglieder sei die Stimmbindung beendet worden. Damit trete nach § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 unter Berücksichtigung von RE 13a.10 Abs. 2 Nr. 2 der Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (ErbStR 2011) der Wegfall der Begünstigung ein.

Der Kläger wandte sich dagegen und führte dazu aus, der Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG 2009 greife vorliegend nicht ein, da die Poolmitglieder die Poolgesellschaft mit der Übertragung der Poolanteile auf den Kläger nicht aufgehoben hätten. Durch die Übertragung der Poolanteile sei zwar der Zweck der Poolgesellschaft fortgefallen. Die Beendigung sei aber eine gesetzliche Folge und nicht die Folge einer rechtsgeschäftlichen Aufhebungsvereinbarung durch die Poolgesellschafter, die tatbestandlich für eine Versagung der steuerlichen Vergünstigungen vorliegen müsse.

Dass auch die ErbStR 2011 nur ein rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter mit dem Z...

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