Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif: Einreihung von Distanzsensoren

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Distanzsensor ist kein "Schalter" der Position 8536 KN (Kombinierte Nomenklatur), wenn er zwar ein Schaltsignal gibt, jedoch nicht geeignet ist, in einen Stromkreis eingebaut zu werden und diesen selbst zu schließen oder zu öffnen.

 

Normenkette

KN Pos. Nr. 8536

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache darum, ob eine von der Klägerin eingeführte Ware ein Schalter ist.

I.

Die Ware mit der Artikelnummer ... wird im Datenblatt der Klägerin als "1 Bit output distance measuring sensor" - Distanzsensor - bezeichnet. Er besteht aus einem kleinen Kunststoffgehäuse, in das sieben Anschlusskontakte aus Metall sowie zwei benachbarte Linsen eingelassen sind. Hinter einer der Linsen befindet sich eine Infrarotleuchtdiode, hinter der anderen eine Fotodiode. Im Inneren des Gehäuses ist eine integrierte Schaltung, die mit beiden Dioden und den Anschlusskontakten verbunden ist. Wird der Distanzsensor mit der vorgesehenen elektrischen Spannung von 4,5 bis 5,5 Volt versorgt, sendet er mittels der Infrarotdiode einen Lichtstrahl aus. Zugleich wird an dem Ausgangskontakt des Sensors eine elektrische Spannung abgegeben. Wird der Infrarotlichtstrahl von einem Objekt reflektiert, das sich nicht mehr als 40 cm von den Linsen entfernt befindet, und trifft der reflektierte Strahl dann auf die Fotodiode des Sensors, so wird über die integrierte Schaltung des Sensors bewirkt, dass sich die über den Ausgangskontakt abgegebene elektrische Spannung verändert. Die abgegebene Spannung beträgt entweder 0,6 Volt ("low") oder aber die nur um 0,3 Volt reduzierte Versorgungsspannung ("high").

II.

Die Klägerin hatte bereits wiederholt Distanzsensoren eingeführt und sie als "Fotozellen einschließlich Fototransistoren, hier Lichtschranken" unter der Code-Nr. 8541 4090 000 des elektronischen Zolltarifs (EZT), Drittlandszoll frei, zum freien Verkehr angemeldet.

Aufgrund eines Einreihungsgutachtens der (damaligen) zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt ... (ZPLA ...) vom 29.01.2007 gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die eingeführte Ware sei stattdessen unter der Code-Nr. 8536 5019 990 "Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; andere Schalter, andere", Drittlandzoll 23 %, einzureihen. Für die Einfuhren vom Mai 2005 bis August 2008 erhob der Beklagte insoweit mit den vier streitgegenständlichen Bescheiden Einfuhrabgaben nach. Für eine Anmeldung vom 03.11.2006 setzte er in einem Bescheid vom 15.02.2008 nachträglich Zoll-EU in Höhe von 37,35 € fest. Für den übrigen Einfuhrzeitraum des Kalenderjahres 2006 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2008 Zoll-EU in Höhe von 3.077,30 € fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.05.2008 erhob er für den Einfuhrzeitraum Mai bis Dezember 2005 Zoll-EU von 563,27 € nach. Für den Einfuhrzeitraum 2007 bis August 2008 setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 03.12.2009 Zoll-EU in Höhe von 4.851,36 € fest.

III.

Die Klägerin legte jeweils fristgerecht Einspruch ein.

Der Bescheid vom 15.02.2008 wurde mit Bescheid vom 15.02.2011 hinsichtlich hier nicht streitgegenständlicher Positionen geändert. Der Beklagte wies die Einsprüche sodann mit Einspruchsentscheidung vom 26.04.2011 als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Die von der Klägerin bei Einspruchserhebung gestellten Erlassanträge hinsichtlich der Nacherhebung für den streitgegenständlichen Distanzsensor sind noch nicht beschieden worden.

IV.

Die Klägerin hat am 30.05.2011 - einem Montag - Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Meinung, der Distanzsensor sei kein Gerät zum Schließen oder Unterbrechen von elektrischen Schaltkreisen der Position 8536, also kein Schalter, sondern sei in die Position 8543 KN "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen", einzureihen und zwar dort in die Taric-Unterposition 8543 7090 55 "optoelektronische Schaltung, bestehend aus einer oder mehreren Leuchtdioden, auch mit integrierter Ansteuerungsschaltung, und einer Photodiode mit Verstärkerschaltung, auch mit integrierter Logikgatterschaltung oder aus einer oder mehreren Leuchtdioden und mehreren Photodioden mit Verstärkerschaltkreis, auch mit Logikgatterschaltung oder anderen integrierten Schaltungen, in einem Gehäuse".

Die Klägerin meint, wesentliches Element eines "Schalters" sei das Vorhandensein eines Auslösemechanismus, der unmittelbar zum Öffnen oder Schließen eines Stromkreises diene, in dem der Schalter eingebaut sei. Der streitgegenständliche Distanzsensor sei dazu nicht in der Lage. Ein Stromkreis könne durch den Distanzsens...

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