Tenor

Unter Änderung des Bescheids des Beklagten vom 14. November 1983 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 09. August 1984 wird die Erbschaftsteuer vom Kapitalwert auf 7.454 DM und die Erbschaftsteuer vom Jahreswert für die Zeit vom 28. Dezember 1971 bis zum 27. Dezember 1981 auf 7.486 DM jährlich und ab 28. Dezember 1981 auf 473 DM jährlich festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zu 84/100 und dem Beklagten zu 16/100 zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 06. Juni 1910 geborene Klägerin ist die Witwe des am 28. Dezember 1971 verstorbenen … Z. (Erblasser). Die Eheleute lebten in Gütertrennung.

Der Erblasser bestimmte in seinem Testament vom 22. Januar 1968 seine Töchter H. und … D. je zur Hälfte zu seinen Vorerben. § 2 des Testaments lautet auszugsweise wie folgt:

„1.) Meiner Ehefrau … Z. geborene K. vermache ich an meinem gesamten Nachlaß mit Ausnahme derjenigen Grundstücke, an denen ich mit weniger als 10 % beteiligt bin, und der zugewendeten Vermächtnisse ein lebenslängliches, unentgeltliches und unübertragbares Nießbrauchsrecht zu einem Bruchteil von 3/5.

Ich bestimme ferner für den Fall, daß meine Ehefrau bei Beendigung der Testamentsvollstreckung noch lebt, das Vermächtnis sich auf die dem Nießbrauchsrecht unterliegenden Grundstücke und Grundstücksbeteiligungen beschränkt, während das Nießbrauchsrecht hinsichtlich des dann vorhandenen übrigen Vermögens, insbesondere der Wertpapiere, entfällt.

Dieses meiner Ehefrau zugewendete Nießbrauchsvermächtnis soll ebenfalls in der nachfolgend genannten Weise der Testamentsvollstreckung unterliegen.

2.) Meiner Ehefrau vermache ich ferner zur freien Verfügung das gesamte Inventar unserer gemeinschaftlichen Wohnung in Hamburg …straße …, und das gesamte Inventar unserer Wohnung in Timmendorf …, einschließlich Geschirm Silber und Wäsche, soweit mir diese Inventarien zu Eigentum gehören.

Ich vermache meiner Ehefrau ferner meine gesamte persönliche Habe.

3.) Ich vermache meiner Ehefrau weiter einen baren Betrag von DM 100.000,– (in Worten: Deutsche Mark einhunderttausend). Der vorgenannte Betrag der erforderlichenfalls durch Veräußerung von Wertpapieren beschafft werden soll, soll unverzüglich nach meinem Tode vom Testamentsvollstrecker an meine Ehefrau ausgekehrt werden.”

Der Erblasser ordnete die Testamentsvollstreckung für die Dauer von 10 Jahren an (§ 5 Nr. 2 Testament). Im übrigen wird auf den Inhalt des Testaments Bezug genommen.

Der Erblasser hatte den Beklagten für eine bei der A. abgeschlossene Kapitalversicherung zum Bezugsberechtigten bestimmt. Die Versicherungssumme von 16.380 DM ging am 17. März 1972 bei der Zentralen Finanzkasse Hamburg ein.

Mit gemäß § 100 Abs. 1 Reichsabgabenordnung (RAO) vorläufigem Bescheid vom 23. Mai 1972 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer (ErbSt) gegen die Klägerin wegen des Erwerbs nach dem Erblasser auf 113.960 DM fest. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es u.a.: „Der Steuerbescheid ist vollen Umfangs vorläufig.”

Am 21. Juni 1972 beantragte die Klägerin die ErbSt, soweit sie auf den ihr vermachten Nießbrauch entfällt, von dem Jahreswert festzusetzen. Auf den Inhalt des Antrags wird Bezug genommen.

Mit gemäß § 100 Abs. 1 RAO vorläufigem Bescheid vom 29. Juni 1972 setzte der Beklagte demgemäß die ErbSt für die Zeit vom 28. Dezember 1971 bis zum 27. Dezember 1972 auf 3.213,80 DM, für die Zeit vom 28. Dezember 1972 bis zum 27. Dezember 1981 auf jährlich 16.219,80 DM und für die Zeit ab 28. Dezember 1981 auf jährlich 1.219,20 DM fest. Auch hier heißt es in den Erläuterungen „Der Steuerbescheid ist vollen Umfangs vorläufig”.

Am 06. Februar 1975 gab der Testamentsvollstrecker die endgültige ErbSt-Erklärung ab, auf deren Inhalt nebst Anlagen Bezug genommen wird.

Am 29. September 1976 erließ der Beklagte einen gemäß „§ 100 (1) AO” geänderten, ebenfalls vollen Umfangs vorläufigen ErbSt-Bescheid gegen die Klägerin, durch den er die Steuer für die Zeit vom 28. Dezember 1971 bis zum 27. Dezember 1976 anderweitig auf 27.824,80 DM, für die Zeit vom 28. Dezember 1976 bis zum 27. Dezember 1981 auf jährlich 7.738,80 DM und für die Zeit ab 28. Dezember 1981 auf jährlich 585,20 DM festsetzte. Die Steuer berechnete er wie folgt:

Kapitalwerte

DM

a)

Nießbrauch an Grundstücken

73.155

b)

Nießbrauch am übrigen Vermögen für 10 Jahre

711.081

c)

Personenkraftwagen

13.000

d)

Barvermächtnis

100.000

e)

Lebensversicherung D.

2.593

f)

anteilige ErbSt-Versicherung

3.541

903.370

abzüglich Freibeträge gemäß §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b[1] i.d.F. vom 1. April 1959 (ErbStG 1959)

255.000

steuerpflichtiger Erwerb

648.370

darauf Steuersatz lt. Steuerklasse I 8 %

DM

DM

Steuer von dem Jahreswert (§ 30 Er...

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