Entscheidungsstichwort (Thema)

Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu im Sterben liegenden Angehörigen können nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sie nicht - nach Bestätigung des behandelnden Arztes - der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einer schwer erkrankten Angehörigen außergewöhnliche Belastungen darstellen können.

Die miteinander verheirateten und im Streitjahr zusammen veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr als Polizist einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM bzw. als Hotelkauffrau einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger betrug ... DM. In ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.155 DM wegen "Besuche der Mutter im Charité" geltend gemacht. Nachdem sie mit Schreiben des Beklagten vom 19.10.1999 u. a. darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass Besuchsfahrten zu einem kranken Angehörigen keine außergewöhnlichen Belastungen seien, wurden in dem Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) 1998 vom 10.01.2000 außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 13.01.2000, bei dem Beklagten am 17.01.2000 eingegangen, legten die Kläger gegen den ESt-Bescheid 1998 Einspruch ein und baten um Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen entsprechend ihres Antrages. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2000 die Kläger darauf aufmerksam gemacht hatte, dass Besuchsfahrten zu erkrankten und stationär behandelten Angehörigen nur unter bestimmten Umständen ausnahmsweise außergewöhnliche Belastungen darstellen könnten, ein Nachweis über die Unterbringung der Mutter im Krankenhaus, der Aufenthaltsdauer und der entstandenen Aufwendungen aber bisher nicht erfolgt sei und die Kläger auch hierauf nicht reagierten, wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2000 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 03.02.2000 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 24.07.2000 erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Kosten der mit dem eigenen Pkw zu ihrer schwer erkrankten Mutter bzw. Schwiegermutter durchgeführten Fahrten in Höhe von 4.156 DM als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Zur Begrünung tragen sie vor, dass die Mutter der Klägerin im Streitjahr wegen einer fortschreitenden Krebserkrankung im Krankenhaus Charité (Berlin) behandelt worden sei. Da sich der Gesundheitszustand der Patientin erheblich verschlechtert habe, seien am 23.11., 02.12., 08.12., 10.12., 12.12., 15.12., 17.12., 19.12., 23.12., 25.12., 28.12. und 31.12.1998 Fahrten mit dem eigenen Pkw zu dem Krankenhaus nach Berlin unternommen worden. Die häufigen Besuchsfahrten seien notwendig gewesen, um der (Schwieger-) Mutter seelischen und moralischen Beistand zu leisten. Eine in dieser Zeit geplante Reise habe storniert werden müssen. Der Reiserücktrittsversicherer, dem entsprechende Nachweise vorgelegen hätten, habe den entstandenen Schaden reguliert.

Die entstandenen Aufwendungen beziffern die Kläger wie folgt:

12 Fahrten x 333 km (einfach) x 2 x 0,52 DM/km = 4.155,84 DM.

Daraus ergebe sich bei einer zumutbaren Belastung von (... DM x 3 %)

... DM ein steuermindernder Betrag in Höhe von ... DM.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den ESt-Bescheid 1998 vom 10.01.2000 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2000 dahingehend zu ändern, dass ein Betrag in Höhe von ... DM von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wendet ein, ob Kosten zum Besuch erkrankter Angehöriger als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden könnten, beurteile sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach der Entscheidung vom 02.03.1984 VI R 158/80 (Hinweis auf BStBl II 1984, 484). Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Fahrtkosten weise er auf die BFH-Entscheidung vom 03.12.1998 III R 5/98 (BStBl II 1999, 227) hin. Die Kläger hätten bisher weder Krankheit und Tod der Mutter noch deren Behandlung, die Notwendigkeit der Besuchsfahrten zur Linderung der Krankheit und auch nicht die Entstehung der Fahrtkosten nachgewiesen. Es sei zweifelhaft, ob Besuchsfahrten mit einem eigenen Pkw der Klägerin unternommen worden seien, da diese auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit einem eigenen Pkw durchgeführt habe.

Dem Gericht hat die ESt-Akte der Kläger vorgelegen (St-Nr. : ...).

 

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid.

Die Klage erweist sich als unbegründet, da die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Aufwendungen für Besuchsreisen zu auswärts untergebrachten erkrankten Angehörigen ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, im Streitfall nicht vorliegen.

1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die ESt auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steu...

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