Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1988 bis 1995)

 

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller -Ast- war ehemals als Geschäftsführer bei der Fa. X- GmbH in A tätig. In den Jahren 1987 und 1988 arbeitete er in „Übersee” als Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens, er lebte mit seiner Frau in „Übersee”. Nachdem bei einer Durchsuchung bei der Filiale A der „Bank” Unterlagen entdeckt worden waren, die ein Bankkonto des Ast in Luxemburg betrafen, wurde die Wohnung des Ast von der Steuerfahndung -Steufa- durchsucht. Dabei wurden mehr als fünfzehn Aktenordner beschlag-nahmt und fast zwei Jahre zurückgehalten. Die Untersuchung ergab, daß der Ast bei der „Bank” das Konto „Nr.” unterhalten hatte. Von diesem Konto wurden im Jahre 1988 fünf Überweisungen in einem Gesamtvolumen von DM 75.000,00 zu-gunsten des Girokontos bei der „Bank” A vorgenommen. In den Jahren 1989 bis 1991 erfolgten weitere acht Auszahlungen in Höhe von insgesamt DM 82.000,00 in Form von Scheckzahlungen zugunsten „Ast”. Die Scheckauszahlungen wurden auf Konten gutgeschrieben, deren Inhaber die Steufa nicht ermitteln konnte. Kapitaleinkünfte hatten die Ast lediglich aus anderen Anlagen erklärt. Da der Ast keine Aussage zum Sachver-halt und zu den Besteuerungsgrundlagen machte, schätzte die Steufa in ihrem Bericht über die steuerlichen Feststellungen vom ….1.1999 Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dabei ging sie davon aus, der Mindestanlagebetrag bei der „Bank” habe DM 200.000,00 betragen. Vermindert um den nachvollziehbaren Geldrückfluß in Form von Überweisungen auf das inländische Girokonto in Höhe von DM 75.000,00 verbleibe damit ein Kapitalvermögen von DM 125.000,00. Die Zahlungen des Jahres 1989 seien nicht nachvoll-ziehbar, weshalb insoweit keine Verringerung des zur Einkunftserzielungsabsicht vorhandenen Kapitals angenommen werden könne. Die Steufa errechnete die zusätzlich als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassenden Beträge in Anlage 1 des vorgenannten Berichts, auf die Bezug genommen wird. Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) folgte den Ermittlungen und erhöhte in Änderungsbescheiden vom 02.1999 die Einkommensteuerfestsetzungen 1988 bis 1995, indem es die Einnahmen aus Kapitalvermögen um DM 7.312,00, DM 7.500,00, DM 10.000,00, DM 10.625,00, DM 10.937,00, DM 8.750,00, DM 6.250,00 und DM 5.000,00 erhöhte. Wegen der Einzelheiten und der steuerlichen Auswirkungen wird auf die genannten Änderungsbescheide verwiesen. Die Ast legten gegen die Bescheide am 02.1999 Einspruch ein, über den das FA noch nicht entschieden hat. Den zugleich gestellten Antrag, die Vollziehung der Bescheide mindestens vier Monate auszusetzen, lehnte das FA mit Schreiben vom 03.1999 mit der Begründung ab, dem Antrag könne nur stattgegeben werden, wenn die Ast ihren erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- nachkämen und die Kontoverdichtungen ab Kontoeröffnung bis zur Kontoauf-lösung sowie Erträgnisaufstellungen vorlegten.

Die Ast haben am 03.1999 eine Aussetzung der Vollziehung der genannten Bescheide durch das Gericht beantragt.

Sie tragen vor, dem Ast stände als Beschuldigter in einem Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht zu. Die Ast verweisen auf Seer in Tipke/Lang Steuerrecht 16. A. Köln 1998 S. 997, der den Schutz des § 393 I 2 AO, nach dem die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden darf, für unzureichend hält, wenn die Finanzbehörde dem Beschuldigten mit „nachteiligen Schätzungen” für den Fall droht, daß er nicht mitwirkt. Damit werde ein faktischer Zwang zur strafrechtlichen Aussage ausgeübt, da der Steuerpflichtige nur durch die Preisgabe der Tatsachen (und damit praktisch durch ein Geständnis) eine Schätzung im Besteuerungsverfahren abwehren könne und der daraus folgert, in ver-fassungskonformer Auslegung des § 393 AO bestehe zumindest dann für das Steuerstrafver-fahren ein Verwertungsverbot, wenn die Finanzbehörde durch die Androhung einer materiell überhöhten Schätzung auf die Willensentschließung und -betätigung des Beschuldigten in be-einträchtigender Weise eingewirkt hat. Die Ast meinen, hier sei die überhöhte Schätzung nicht nur angedroht, sondern bereits Bestandteil der Änderungsbescheide geworden. Sie berufen sich weiterhin auf Streck/Spatscheck, „Steuerliche Mitwirkungspflicht trotz Strafverfahrens?” in wistra 1998 S. 334, 342, nach denen sich nur durch eine deutliche und umfangreiche Ein-schränkung der steuerlichen Mitwirkungspflichten verhindern lasse, daß der Steuerpflichtige durch Angaben im Besteuerungsverfahren mittelbar gezwungen wird, sich im Strafverfahren selbst zu belasten. Trotz starker Bedenken seien die Ast bereit, ihr Aussageverweigerungs-recht dahin zu durchbrechen, daß der ausländische Arbeitgeber im Hinblick auf die in „Übersee” bestehenden Gesetze die Einrichtung des Kontos veranlaßt habe. Das Konto in Luxemburg sei ...

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