rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Anfechtung der Kindergeldfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Kindergeldfestsetzung mit Auswirkung für den Zeitraum vor Klageerhebung und über diesen Zeitpunkt hinaus angefochten, so bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Kindergeld für die Zeit vor Klageerhebung zuzüglich des regelmäßig mit einem Jahresbetrag anzusetzenden Kindergelds ab Klageerhebung.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 25

 

Gründe

Der Beklagte hatte ursprünglich für das behinderte Kind der Klägerin Kindergeld nach dem früheren Bundeskindergeldgesetz - BKGG - festgesetzt. Die fingierte Festsetzung des Kindergelds als Steuervergütung gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - hob er mit Bescheid vom 11.11.1997 mit Wirkung zum 01.06.1997 auf. Während der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage half der Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1998 insoweit teilweise ab, als er die fiktive Festsetzung der Steuervergütung erst mit Wirkung vom 01.12.1997 aufhob. Nach den grundlegenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH - zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG half der Beklagte weiter ab.

Nach der beiderseitigen Hauptsacheerledigungserklärung ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung folgt aus § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. Die Behörde hat dem Klagebegehren entsprochen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 25 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Das Gericht hält eine Streitwertfestsetzung für angemessen, weil über den gerichtlichen Streitwert in Verfahren wegen des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs noch keine völlig übereinstimmende Auffassung der Finanzgerichte besteht. Die Streitwertfestsetzung wird auf das Klageverfahren beschränkt, weil für das Einspruchsverfahren wohl ein anderer Wert anzusetzen ist, im Streitfall aber nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen eine Streitwertfestsetzung unterbleiben kann, weil sich die Klägerin selbst vertreten hat.

Die Höhe des Streitwerts ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Ermessen sowie der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Hierbei sind aber nur die direkten Auswirkungen des Kindergelds als Steuervergütung zu berücksichtigen, nicht aber weitere Auswirkungen wie im öffentlichen Dienst hinsichtlich des Familienzuschlags beim Ortszuschlag oder die Beihilfeberechtigung. Es entspricht allgemeiner Auffassung zur Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren, dass die Festsetzung ohne Blick auf Folgewirkungen erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Januar 1979 I R 91/78, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 127, 300 = Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979, 441; Ruban in Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Auflage, Vor § 135 Rz 26; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Auflage - H/H/Sp -, § 139 FGO Rz. 218; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 16. Auflage - T/K - Vor § 135 FGO Tz. 108 sowie speziell für das Kindergeld den nicht veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 1997 2 K 84/97 bei Juris, nach dem Auswirkungen auf die Höhe des Kindergelds für andere Kinder unberücksichtigt bleiben).

Wird eine Kindergeldfestsetzung mit Auswirkung für den Zeitraum vor Klageerhebung und über diesen Zeitpunkt hinaus angefochten, so bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Kindergeld für die Zeit vor Klageerhebung zuzüglich des Kindergelds ab Klageerhebung, das im Normalfall in Höhe eines Jahresbetrags anzunehmen ist (ebenso im Schrifttum T/K, Vor § 135 FGO Tz. 217; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Streitwertteil 6.2 Stichwort "Kindergeld"). Bei der Ausübung des Ermessens sind nämlich die in den §§ 14 ff GKG enthaltenen Grundsatzentscheidungen des Gesetzgebers zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Klageerhebung ist der Wert entsprechend dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zu bemessen (ebenso Entscheidungen des Finanzgerichts des Saarlands vom 13. Februar 1997 2 K 13/97, EFG 1997, 496, des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. August 1997 1 K 164/96, EFG 1998, 111 (113) sowie des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 1998 9 K 315/96, EFG 1998, 1526 (1528)). Nach anderer Auffassung ergibt sich dies schon direkt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1999 10 K 136/97 Kg, EFG 1999, 625). Eine Orientierung an oder Rechtsanalogie zu § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 GKG (so Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 11. März 1997 I 154/96, EFG 1997, 908) scheidet aus, weil das steuerliche Kindergeld von seiner Zweckbestimmung (Steuerfreistellung des Existenzminimums für ein Kind und Förderung der Familie) Unterhaltsansprüchen näher steht als wiederkehrenden Leistungen aus öffentlich-rechtl...

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