Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Steuerfestsetzungen für den Gemeinschuldner sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter zu richten.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, §§ 122, 218 Abs. 1; InsO § 80 Abs. 1, §§ 87, 174

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der xxx GmbH -im Folgenden: Gemeinschuldnerin-, das am 1. Januar 2003 vom Amtsgericht xxx unter dem Geschäftszeichen xxx eröffnet wurde.

Am 11. Dezember 2002 reichte die Gemeinschuldnerin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung Oktober 2002 beim Beklagten ein, nach der sich ausgehend von Umsätzen in Höhe von 402 696,00 € und Vorsteuer in Höhe von 43 636,85 € eine Umsatzsteuer von 20 794,68 € ergab. Am 7. Januar 2003 erließ der Beklagte einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Oktober 2002, mit dem er die Umsatzsteuer auf ./. 171 805,53 € festsetzte und ein Guthaben in gleicher Höhe auswies. Dabei legte er abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 236 236,89 € zugrunde, obwohl er ausweislich des Eingabebogens und der beigefügten Anlage im Hinblick auf die seit dem 19. November 2002 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung beabsichtigte, die in den Vormonaten gewährte Vorsteuer nach § 17 Umsatzsteuergesetz -UStG- um diesen Betrag zu berichtigen. Dem lag ein Vorzeichenfehler bei der Dateneingabe zugrunde. Der Bescheid bezeichnete die Steuerberaterin xxx , die bisherige Bevollmächtigte der Gemeinschuldnerin, als Bekanntgabeempfängerin und die "Firma xxx, xxx, xxx" als Adressatin. Der Bescheid wurde an Frau xxxxxx übersandt, die den Bescheid am 10. Januar 2003 an den Kläger weiterleitete. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfuhr die Veranlagungsstelle des Beklagten erst am 22. Januar 2005.

Von dem im Bescheid vom 7. Januar 2003 ausgewiesenen Guthaben buchte der Beklagte am 10. Januar 2003 einen Betrag von 63 761,21 € auf verschiedene Steuerverbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin um. Den Restbetrag von 108 044,32 € überwies er an den Kläger.

Diesen Betrag forderte der Beklagte vom Kläger mit Rückforderungsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- vom 13. März 2003 zurück. Er berief sich darauf, dass der Vorauszahlungsbescheid für den Oktober 2002 erkennbar fehlerhaft sei und fügte eine korrigierte Steuerberechnung (als nachrichtliche Mitteilung) bei, wonach sich eine Umsatzsteuer Oktober 2002 in Höhe von 296 668,38 € ergäbe, was einer Nachzahlung von 468 473,88 € entspräche.

Der Kläger legte gegen den Rückforderungsbescheid am 14. April 2003 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2004 (zugestellt am 28. Januar 2004) zurückwies.

Am Montag, den 1. März 2004 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung macht der Kläger geltend, der Bescheid vom 7. Januar 2003 sei wirksam bekannt gegeben worden, da der Bekanntgabemangel durch Weiterleitung an ihn geheilt worden sei. Dem stehe auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen, da Steuerbescheide, die zu Guthaben führten, weiterhin wirksam ergehen könnten. Die dem Schreiben vom 13. März 2003 beigefügte Mitteilung stelle lediglich eine Anmeldung zur Insolvenztabelle dar und berühre den Bestand des Bescheides vom 7. Januar 2003 nicht. Die Weiterleitung sei auch im Sinne der vom Insolvenzgericht angeordneten Postsperre gewesen. Der Beklagte könne nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Ansprüche nur noch durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen.

Der Kläger beantragt,

  • den Rückforderungsbescheid vom 13. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet, da der Vorauszahlungsbescheid vom 7. Januar 2003 nicht dem Kläger, sondern der Steuerberaterin xxx bekannt gegeben worden sei, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam für die Gemeinschuldnerin habe Verwaltungsakte empfangen können. Eine Heilung durch die Weiterleitung an den Kläger sei nicht eingetreten, da der Bescheid vom 7. Januar 2003 weder für den Kläger bestimmt noch an ihn adressiert gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der beigezogenen Akten Bezug. Dem Gericht haben die Streitakte des Verfahrens 7 B 7184/03 und eine Umsatzsteuer-Voranmeldungsakte vorgelegen, die vom Beklagten für die Gemeinschuldnerin unter der Steuer-Nr. xxx geführt wird.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Rechtsstandpunkte wurden bereits eingehend ausgetauscht.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 FGO in seinen Rechten verletzt.

Nach § 37 Abs. 2 AO hat der Steuergläubiger, auf dessen Rechnung eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Er...

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