Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 01.01.1974

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Pensionsverpflichtungen nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) ist u.a. Eigentümer eines Forstbetriebs, den er in mehrere Forstamtsbezirke aufgeteilt hat. Den Forstämtern ist eine Forstdirektion mit der Aufgabe der zentralen Leitung des Forstbetriebes übergeordnet. Der Forstdirektion wiederum übergeordnet ist eine Gesamtverwaltung, die das gesamte Vermögen des Kl. und seiner Familie leitend verwaltet.

Die Kosten der Gesamt Verwaltung teilt der Kl. zunächst für ertragsteuerliche Zwecke prozentual auf seine einzelnen Unternehmes- und Erwerbsbereiche auf. Entsprechend teilt er auch Besitz, Schulden und Lasten der Gesamtverwaltung für vermögensteuerliche Zwecke auf die einzelnen Vermögensarten und damit auch auf seinen Forstbetrieb auf.

Mit seiner Vermögensteuer (VSt)-Erklärung auf den 01. Januar 1974 zog der Kl. sämtliche auf den Forstbetrieb entfallenden Pensionsverpflichtungen nach § 118 Abs. 1 BewG ab. Dem folgte das beklagte Finanzamt (FA) zunächst in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen VSt-Bescheid vom 16. September 1977, der – in anderen Punkten – mehrmals geändert wurde.

Aufgrund einer Außenprüfung im Jahr 1979 stellte sich das FA auf den Standpunkt, daß die gegenüber den Arbeitnehmern des Forstbetriebs bestehenden Pensionsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 6.472.535 DM einschließlich der auf die Forstdirektion und anteilig auf die Gesamtverwaltung entfallenden Pensionsverpflichtungen nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BewG nicht abzugsfähig seien, weil sie bereits im Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt seien. Dementsprechend erhöhte es das steuerpflichtige Vermögen im Änderungsbescheid vom 22. April 1982.

Hiergegen legte der Kl. Einspruch ein. Nach Ergehen der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01. März 1989 II R 212/83 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1989, 496) und II R 240/82 (BFH/NV 1990, 356) hielt der Kl. den Einspruch insoweit aufrecht, als er weiterhin den Abzug der Pensionsverpflichtungen insoweit begehrte, als sie auf die in der Forstdirektion und anteilig auf die in der Gesamt Verwaltung für den Forstbetrieb tätigen Arbeitnehmer entfielen. Da diese Arbeitnehmer nicht unmittelbar im Forstbetrieb tätig seien, stünden die ihnen gegenüber bestehenden Pensionsverpflichtungen nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Forstbetrieb, so daß sie auch im Einheitswert des Forstbetriebs nicht berücksichtigt seien.

Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1994 erhöhte das FA die VSt aus einem hier nicht streitigen Punkt, nachdem es zuvor den Kl. hierauf hingewiesen hatte.

Mit der Klage macht der Kl. nunmehr geltend, daß sämtliche mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb zusammenhängenden Pensionsverpflichtungen nach § 118 Abs. 1 BewG abzugsfähig seien. Im wesentlichen begründet er dies wie folgt:

Die standardisierte Berücksichtigung der Pensionsverpflichtungen bei der Ermittlung des Einheitswerts des forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Ertragswertverfahren berücksichtige nicht die Besonderheiten seines Falles und widerspreche dem Gebot der Gleichheit und Gerechtigkeit der Besteuerung. Sein Forstbetrieb stelle zweifellos in Anbetracht des Ausmaßes der Pensionsbelastungen eine Besonderheit unter den forstwirtschaftlichen Betrieben dar. Die ungewöhnliche Höhe der Pensionslasten und der mit ihnen verbundenen jährlichen Kosten rechtfertigten einen Schuldabzug allein schon unter dem Gesichtspunkt des Übermaßes der Belastung. Um diese außerordentliche Belastung zu ermitteln, sei der Nachweis durch die Finanzverwaltung unausweichlich, in welcher Höhe in den Einheitswerten der Forstbetriebe Pensionslasten berücksichtigt seien.

Die in den oben zitierten Urteilen des BFH vertretene Auffassung, wonach die Pensionslasten für in Forstbetrieben beschäftigten Arbeitnehmern nicht abzugsfähig seien, weil sie bereits bei der Feststellung des Einheitswerts eines solchen Betriebs berücksichtigt seien, widerspreche der Systematik der Regelung der Einheitsbewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem BewG und beruhe auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der Pensionsverpflichtungen. Nach Auffassung des BFH seien die Pensionslasten mit einem Pauschalanteil von 20 % der Verwaltungskosten in die Ertragswertberechnung eingegangen und somit im Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs erfaßt. Jedoch verkenne diese Verknüpfung von Kostenelementen wie Pensionen im Rahmen der Ertragswertermittlung mit der Frage der Abzugsfähigkeit der Pensionsverpflichtungen, daß jeglicher unmittelbare Bezug von Bestand und Höhe der zum Stichtag vorhandenen Verbindlichkeiten zu der Kostenbelastung des Jahres fehle und demzufolge sich der Schuldenstand auch nicht no...

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