Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. (Vorauszahlung zur Einkommensteuer IV/97 und 1998)

 

Tenor

I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheids 1997/1998 vom 15. August 1997 wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

III. Die Beschwerde wird zugelassen.

IV. Der Streitwert beträgt 452,– DM.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz angestellten Prokuristen dem Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Wohnsitzstaat) unterliegen.

1) Der Antragsteller (Ast.) ist leitender Angestellter (Prokurist) bei einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel (Schweiz). Aufgrund seiner Reisetätigkeit (jährlich regelmäßig mehr 60 Reisetage) unterliegt er regelmäßig nicht der Grenzgängerbesteuerung im Sinne des Art. 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (Bundessteuerblatt – BStBl– I 1993, 928) (DBA-Schweiz 1971/1992).

Für Zwecke der Einkommensteuer (ESt)-Vorauszahlungen 1997 und 1998 forderte der Antragsgegner (Finanzamt – FA–) die Ast. auf, Angaben bezüglich der Reisetage, der Lohneinkünfte sowie der in der Schweiz gezahlten Steuern für den Veranlagungszeitraum 1996 vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen die Ast. nicht nach. Statt dessen vertraten sie unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1988 3 K 257/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1988, 403) die Auffassung, die Einkünfte des Ast. seien in Deutschland nicht steuerbar. Sie unterlägen auch insoweit, als die Berufstätigkeit des Ast. nicht in der Schweiz ausgeübt worden sei, allein dem Besteuerungsrecht der Schweiz. In Deutschland unterlägen sie allenfalls dem – mangels anderweitiger Einkünfte nicht zum Tragen kommenden – Progressionsvorbehalt; eine Besteuerung in Deutschland, sei es auch unter Anrechnung der in der Schweiz entrichteten Steuern vom Einkommen – komme nicht in Betracht.

Das FA schätzte daraufhin die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Ast. in Anlehnung an die Angaben des Ast. in den Vorjahren auf 215.000,– DM. Den auf Tätigkeiten in der Schweiz entfallenden Anteil nahm das FA mit 82.340,– DM, die übrigen Einkünfte dementsprechend mit 132.660,– DM an. Die vom Ast. in der Schweiz gezahlten Steuern schätzte das FA auf insgesamt 32.250,– DM und den auf Tätigkeiten des Ast. im Inland und in Drittstaaten entfallenden Anteil auf 12.350,– DM. Unter Berücksichtigung dieser Beträge setzte das FA mit Vorauszahlungsbescheid vom 15. August 1997 die ESt-Vorauszahlungen zum 10. September und 10. Dezember 1997 jeweils auf 1.133,– DM und die vierteljährlichen Vorauszahlungen 1998 jeweils auf 566,– DM fest.

Gegen den Vorauszahlungsbescheid „für 1997” legten die Ast. Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Eine Aussetzung der Vollziehung „des angefochtenen Verwaltungsaktes” lehnte das FA mit Bescheid vom 19. September 1997 ab.

Die Ast. begehren nunmehr Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheids bezüglich der Vorauszahlungen IV/97 und 1998. Die Einkünfte, die der Ast. als leitender Angestellter einer Aktiengesellschaft in der Schweiz erziele, unterlägen nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1992 allein dem Besteuerungsrecht der Schweiz. In Deutschland seien sie nicht steuerbar; eine Doppelbesteuerung sei durch Steuerfreistellung dieser Einkünfte unter Progressionsvorbehalt, nicht lediglich nach der Anrechnungsmethode durch Abzug der in der Schweiz entrichteten Steuern von der ESt-Belastung zu vermeiden, ESt-Vorauszahlungen seien dann nicht festzusetzen. Nur dies entspreche der neueren Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 5. Oktober 1994 1 R 67/93 (BStBl II 1995, 95). Der BFH stelle dort (a.a.O., 97) eindeutig fest, im DBA-Schweiz 1971/1992 sei das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der Organe einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft zugewiesen. Der BFH bestätige damit die bis einschließlich 1995 geübte frühere Verwaltungspraxis zu dieser Frage. Entgegen den Regelungen in anderen Doppelbesteuerungsabkommen sei deshalb beim DBA-Schweiz für leitende Angestellte nicht auf den Tätigkeitsort abzustellen. In diesem Zusammenhang sei aufschlußreich, daß das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 7. Juli 1997 unter 3.c) darauf hinweise, die schweizerische Seite könne sich der (gegenteiligen) neueren Verwaltungsauffassung nicht anschließen (BStBl I 1997, 723, 724). Nach allem bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheids.

Die Ast. beantragen sinngemäß,

die Vollzieh...

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