1. Dem von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig ausgeschlossenen Elternteil steht unter der Geltung des FamFG gegen eine Entscheidung, durch die der Ergänzungspfleger für einen Teilbereich der elterlichen Sorge ausgewählt und bestimmt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (OLG Celle, Beschl. v. 9.8.2012 – 10 UF 192/12, FamRZ 2012, 1826).
  2. Zur Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur zuverlässigen Ermittlung des wahren Kindeswillens, wenn ein zehnjähriges Kind einen Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil verbal ablehnt, vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.4.2012 – 6 UF 10/12, MDR 2012, 1231.

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