Schon um im späteren gerichtlichen Verfahren keine – auch hinsichtlich der Kostenfolgen – unangenehmen Überraschungen zu erleben, sollte sich die Höhe des eingeforderten Unterhaltes immer deutlich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren. Damit erlangt die – dem gerichtlichen Verfahren noch vorgelagerte – Beschaffung der erforderlichen Informationen vom Mandanten, vom Gegner oder auf andere Weise stärkere Bedeutung. Hier besteht aber in der Praxis noch Optimierungspotenzial.

Zwar gibt § 1605 BGB das Recht, Auskunft "über Einkünfte und Vermögen" zu erteilen. Mit der lapidaren Antwort "ich habe weder Einkünfte noch Vermögen" wäre eine solche Auskunft ordnungsgemäß erteilt. Noch nicht abschließend geklärt ist aber, ob der Auskunftspflichtige nach § 1605 BGB auf eine entsprechende Aufforderung auch gehalten ist, die entscheidenden Fragen nach den Fakten für die vom BVerfG geforderten Feststellungen zu beantworten, nämlich

nach seiner vorhandenen oder fehlenden beruflichen Qualifikation,
nach eventueller körperlicher Behinderung,
nach Ausbildungsstand und den persönlichen Fähigkeiten
und den ganz individuellen Einschränkungen der beruflichen Einsatzmöglichkeiten.[37]

Die unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüche haben gerade das Ziel, vorgerichtlich Klarheit zu schaffen und alle für die Unterhaltsbewertung und Berechnung erforderlichen Fakten bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen auf den Tisch zu legen, damit die Beteiligten den Unterhalt korrekt berechnen können. Auf diese Weise sollen gerade auch gerichtliche Zahlungsverfahren vermieden werden. Dann ist es konsequent und notwendig, die gesetzlich gewährten Auskunftsverpflichtungen in dem oben genannten Sinne so weitgehend wie möglich auszulegen.

Trotz dieser Unklarheit ist es immer ratsam, dem Unterhaltspflichtigen ein entsprechend formuliertes Auskunftsverlangen gem. § 1613 BGB zugehen zu lassen. Reagiert der Pflichtige darauf nicht und wird der Mindestunterhalt im Zahlungsverfahren geltend gemacht, besteht im späteren Zahlungsverfahren die Möglichkeit der Anwendung der Kostenvorschrift des § 243 Nr. 2 FamFG,[38] wenn der Pflichtige dann erst die näheren Umstände seiner Leistungsfähigkeit substanziiert darlegt und der Zahlungsanspruch deshalb – ganz oder teilweise – scheitert.

[37] Vgl. dazu Viefhues, jurisPK-BGB, (2012), § 1605 BGB Rn 48 ff.
[38] Dazu Viefhues, in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2011, § 243 Rn 10.

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