Die Obliegenheit des verschärft Unterhaltspflichtigen zur Ausübung auch einer Nebentätigkeit[16] hat das BVerfG auch in einer dieser Entscheidungen wieder bestätigt[17] und dem Beschwerdeführer entgegengehalten, er habe nicht substanziiert dargelegt, dass er an der Aufnahme einer Nebentätigkeit im dafür erforderlichen Umfang durch arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere §§ 3, 6, 9 ArbZG, gehindert wäre (48 Wochenstunden als Obergrenze der gesamten Berufstätigkeit[18]) und dass ihm die Aufnahme einer Nebentätigkeit unter Abwägung seiner besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie seiner Gesundheit nicht zuzumuten wäre. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer geringfügigen Nebentätigkeit in Höhe von 23 EUR im Monat wurde nicht beanstandet. Persönliche Umstände spielen bei der Frage des Umfangs der Nebentätigkeitsobliegenheit in der Praxis nur insoweit eine Rolle, als besondere individuelle Gegebenheiten wie z.B. gesundheitliche Einschränkungen zu einer zeitlichen Reduzierung der Erwerbsobliegenheit führen können. Auch ein ausgeübtes Umgangsrecht kann den Unterhaltspflichtigen hindern, regelmäßig am Wochenende Erwerbstätigkeiten auszuüben.[19]

[16] Ausführlich dazu Soyka, FuR 2012, 537; siehe auch Viefhues, jurisPK-BGB, (2012), § 1603 BGB Rn 624 ff.
[17] Im Verfahren 1 BvR 774/10, BVerfG NJW 2012, 2420.
[19] BGH FamRZ 2009, 314; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 1429.

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