Der Anspruch eines nicht verheirateten Elternteils auf Betreuungsunterhalt hat in Deutschland sowohl in der forensischen Praxis als auch der rechtswissenschaftlichen Diskussion lange Zeit ein Schattendasein geführt: Bis 1970 war der Vater des Kindes – der mit diesem rechtlich noch nicht einmal als verwandt galt – lediglich verpflichtet, der Mutter eine von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit losgelöste Entschädigung für die ersten sechs Wochen nach der Geburt und Ersatz eventueller weiterer Aufwendungen zu zahlen.[26] Erst 1970, mit dem Nichtehelichengesetz[27], wurde ein echter Unterhaltsanspruch eingeführt, der in der Folgezeit immer mehr ausgeweitet und sodann auch auf den betreuenden Vater als möglichen Anspruchsteller erstreckt wurde.[28] Das Bundesverfassungsgericht entschied schließlich, dass die Frage, wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, sich weder danach richten dürfe, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist noch nach dem Maß der von seinen Eltern sich gegenseitig geschuldeten nachehelichen Solidarität, sondern allein nach seinen eigenen, kindlichen Bedürfnissen.[29] Damit war der Weg frei für die Unterhaltsrechtsreform 2008, die zu einer wesentlichen Stärkung und Ausweitung des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB führte.[30]
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