In Deutschland verteilt sich der Betreuungsunterhalt traditionell auf zwei Unterhaltstatbestände – § 1570 BGB und § 1615l BGB –, bei denen jeweils zwischen zwei Phasen unterschieden wird: Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes wird eine Art von zeitlichem Basisunterhalt gewährt, bei dem der betreuende Elternteil frei wählen kann, ob er das Kind selbst betreuen möchte oder es fremdbetreuen lässt. Eine Erwerbsobliegenheit besteht nicht (§§ 1570 Abs. 1 Satz 1, 1615l Abs. 2 Satz 2, 3 BGB).[41] Mit der Vollendung des dritten Lebensjahres tritt unterhaltsrechtlich eine Zäsur ein; der "Basisunterhalt" endet und die unterhaltsrechtliche Eigenverantwortlichkeit des betreuenden Elternteils beginnt. Auch wenn die jeweiligen Formulierungen in § 1570 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1615l Abs. 2 Satz 4, 5 BGB aufgrund der unterschiedlichen Grundstrukturen der beiden Bestimmungen in sprachlicher Hinsicht geringfügig voneinander abweichen, ist das Gleiche gemeint: Der betreuende Elternteil kann unter bestimmten, kind- oder elternbezogenen Gründen einen "verlängerten Betreuungsunterhalt" über den Zeitraum von drei Jahren hinaus verlangen. Trotz der fortbestehenden Differenzierung nach dem Status des betreuenden Elternteils – geschieden bzw. nicht verheiratet – bestehen zwischen den beiden Ansprüchen keine signifikanten, in der alltäglichen Unterhaltspraxis erheblichen Unterschiede mehr,[42] so dass eigentlich von einem in zwei Bestimmungen geregelten, aber dennoch inhaltsgleichen Betreuungsunterhaltsanspruch gesprochen werden kann.[43]

Ein gewichtiger Unterschied bleibt allerdings beim Maß des geschuldeten Unterhalts: Während der Unterhaltsbedarf des Berechtigten im Fall des nachehelichen Unterhalts von den ehelichen Lebensverhältnissen und damit vom beiderseits erwirtschafteten Einkommen bestimmt wird (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB), richtet er sich beim Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils stets nach dessen eigener Lebensstellung (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB), nach oben begrenzt durch den Halbteilungsgrundsatz.[44] Diese Differenzierung ist freilich systembedingt und erscheint auch zutreffend. Denn Ehegatten schulden sich auch nach Auflösung der Ehe noch ein gewisses Maß an gegenseitiger Solidarität, wohingegen im Verhältnis zwischen nicht verheirateten Eltern selbst dann, wenn sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben oder zusammengelebt haben, grundsätzlich keine wechselseitigen Ansprüche bestehen.[45]

[42] Vgl. zu den verbleibenden Abweichungen Schwab, FF 2012, 138 (149 f.); Brudermüller, ZKJ 2011, 327 (330 ff.); Wever, FamRZ 2008, 553 (561 f.); Menne, FamRB 2008, 110 (113); Schwab, FamRZ 2007, 1053 (1056 f.); Menne, FamRZ 2007, 173 (177).
[43] Vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 = FF 2008, 366 (bei juris Rn 82, 95) sowie Palandt/Brudermüller, BGB (71. Aufl. 2012), § 1615l Rn 1; NK/Schilling (2. Aufl. 2010), § 1615l Rn 3; Brudermüller, ZKJ 2011, 327 (329); Gerhardt, FuR 2010, 61 (61); Hahne, FF 2009, 178 (184).
[44] Vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 = FF 2010, 204 (bei juris Rn 15); BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357 = FF 2010, 150 (LS) (bei juris Rn 15 ff.); BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 = FF 2008, 366 (bei juris Rn 82, 95). In der Literatur ist die Problematik jedenfalls für den Fall, dass die Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, keineswegs unumstritten; vgl. ausführl. Büte/Poppen/Menne, Unterhaltsrecht (2. Aufl. 2009), § 1615l BGB Rn 35 m.w.N.
[45] Vgl. nur Dose, JAmt 2008, 557 (560).

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