Können Anrechte eines Ehegatten, die im Ausland erworben wurden, trotzt intensiver Ermittlungen in ihrer Höhe nicht festgestellt werden, ist der Wertausgleich nach OLG Frankfurt bei der Scheidung gemäß den §§ 10 ff. VersAusglG wegen fehlender Ausgleichsreife gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG insgesamt nicht durchzuführen und der Versorgungsausgleich auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente zu verweisen.[52]

Der BGH[53] stellt klar, dass der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden kann, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Versicherte beruht.

Das OLG Brandenburg[54] bestätigt nochmals, dass ein Versorgungsträger mit ausländischem Gesellschaftsstatut und ohne rechtlich selbstständige Niederlassung in Deutschland ("Canada Life") als Adressat einer internen oder externen Teilung ausscheidet i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG.

Nach Auffassung des OLG Koblenz[55] ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht unbillig, wenn der nach der Trennung nach Polen zurückgekehrte Ehegatte zwischenzeitlich dort eine über seine ihm nach Polen ausgezahlte laufende deutsche Rente hinausgehende Rentenleistung erhält und die deutsche Rente um die in Polen ausgezahlte Leistung gekürzt wird.

[52] OLG Frankfurt FamRZ 2018, 184.
[53] BGH FamRZ 2017, 872.
[55] OLG Koblenz FamRZ 2017, 879.

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